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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/05/0014 Ro 2015/05/0013Rechtssatz
Sowohl die Bezeichnung des Schreibens der Landesregierung im Briefkopf als "Rechtsauskunft" als auch die Formulierungen, die Behörde "erlaube sich (...) auf nachstehend angeführte Bestimmungen aufmerksam zu machen" und "dürf(e) (...) daher über diese rechtliche Situation informieren", bringen zum Ausdruck, dass kein autoritativer Behördenwillen gegeben ist. Die Erledigung mit der Anrede "Sehr geehrter Herr ..." und abschließenden "freundlichen Grüßen" ist somit nicht als Bescheid, sondern (hier:) als bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, zu werten (Hinweis E vom 19. Februar 1992, 92/12/0025, sowie vom 23. Jänner 2007, 2006/06/0277, mwN).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015050008.J02Im RIS seit
08.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018