RS Vwgh 2016/8/2 Ro 2015/05/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/05/0014 Ro 2015/05/0013

Rechtssatz

Sowohl die Bezeichnung des Schreibens der Landesregierung im Briefkopf als "Rechtsauskunft" als auch die Formulierungen, die Behörde "erlaube sich (...) auf nachstehend angeführte Bestimmungen aufmerksam zu machen" und "dürf(e) (...) daher über diese rechtliche Situation informieren", bringen zum Ausdruck, dass kein autoritativer Behördenwillen gegeben ist. Die Erledigung mit der Anrede "Sehr geehrter Herr ..." und abschließenden "freundlichen Grüßen" ist somit nicht als Bescheid, sondern (hier:) als bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, zu werten (Hinweis E vom 19. Februar 1992, 92/12/0025, sowie vom 23. Jänner 2007, 2006/06/0277, mwN).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015050008.J02

Im RIS seit

08.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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