RS Vwgh 2016/8/2 Ro 2014/05/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2016
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82002 Bauordnung Kärnten
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Krnt 1969;
BauO NÖ 1976 §103 Abs1;
BauO NÖ 1996 §24 Abs1;
BauO Wr §74 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In der (u.a.) zu § 74 Abs. 1 Wr BauO - diese Bestimmung weist einen ähnlichen Regelungsinhalt wie § 103 Abs. 1 NÖ BauO 1976 (bzw. § 24 Abs. 1 NÖ BauO 1996) auf - ergangenen hg. Judikatur (vgl. etwa den B vom 31. März 2005, 2002/05/1354, und das E vom 23. November 2009, 2008/05/0259, mwN) wurde (unter Bezugnahme auf das zur Krnt BauO 1969, ergangene E vom 16. Juni 1992, 88/05/0181) ausgeführt, dass im Falle eines Streites darüber, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, ein Feststellungsinteresse des Bauwerbers gegeben sei und dieser nicht darauf verwiesen werden könne, dass er (erst) im Falle einer von der Behörde verfügten Baueinstellung, weil die Behörde die Bauführung wegen Ablaufes der Baubeginnsfrist als konsenslos ansieht, seinen Standpunkt in diesem Verfahren dartun könne, weil dies mit einem beträchtlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand für den Bauwerber verbunden wäre. In Anbetracht der in rechtlicher Hinsicht gleich gelagerten Konstellation ist diese Judikatur auf den vorliegenden Revisionsfall übertragbar. Dem Revisionswerber ist daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, ob die im Jahr 1983 erteilte Baubewilligung noch aufrecht bzw. noch nicht erloschen ist.In der (u.a.) zu Paragraph 74, Absatz eins, Wr BauO - diese Bestimmung weist einen ähnlichen Regelungsinhalt wie Paragraph 103, Absatz eins, NÖ BauO 1976 (bzw. Paragraph 24, Absatz eins, NÖ BauO 1996) auf - ergangenen hg. Judikatur vergleiche etwa den B vom 31. März 2005, 2002/05/1354, und das E vom 23. November 2009, 2008/05/0259, mwN) wurde (unter Bezugnahme auf das zur Krnt BauO 1969, ergangene E vom 16. Juni 1992, 88/05/0181) ausgeführt, dass im Falle eines Streites darüber, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, ein Feststellungsinteresse des Bauwerbers gegeben sei und dieser nicht darauf verwiesen werden könne, dass er (erst) im Falle einer von der Behörde verfügten Baueinstellung, weil die Behörde die Bauführung wegen Ablaufes der Baubeginnsfrist als konsenslos ansieht, seinen Standpunkt in diesem Verfahren dartun könne, weil dies mit einem beträchtlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand für den Bauwerber verbunden wäre. In Anbetracht der in rechtlicher Hinsicht gleich gelagerten Konstellation ist diese Judikatur auf den vorliegenden Revisionsfall übertragbar. Dem Revisionswerber ist daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, ob die im Jahr 1983 erteilte Baubewilligung noch aufrecht bzw. noch nicht erloschen ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050017.J01

Im RIS seit

31.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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