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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
In der (u.a.) zu § 74 Abs. 1 Wr BauO - diese Bestimmung weist einen ähnlichen Regelungsinhalt wie § 103 Abs. 1 NÖ BauO 1976 (bzw. § 24 Abs. 1 NÖ BauO 1996) auf - ergangenen hg. Judikatur (vgl. etwa den B vom 31. März 2005, 2002/05/1354, und das E vom 23. November 2009, 2008/05/0259, mwN) wurde (unter Bezugnahme auf das zur Krnt BauO 1969, ergangene E vom 16. Juni 1992, 88/05/0181) ausgeführt, dass im Falle eines Streites darüber, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, ein Feststellungsinteresse des Bauwerbers gegeben sei und dieser nicht darauf verwiesen werden könne, dass er (erst) im Falle einer von der Behörde verfügten Baueinstellung, weil die Behörde die Bauführung wegen Ablaufes der Baubeginnsfrist als konsenslos ansieht, seinen Standpunkt in diesem Verfahren dartun könne, weil dies mit einem beträchtlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand für den Bauwerber verbunden wäre. In Anbetracht der in rechtlicher Hinsicht gleich gelagerten Konstellation ist diese Judikatur auf den vorliegenden Revisionsfall übertragbar. Dem Revisionswerber ist daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, ob die im Jahr 1983 erteilte Baubewilligung noch aufrecht bzw. noch nicht erloschen ist.In der (u.a.) zu Paragraph 74, Absatz eins, Wr BauO - diese Bestimmung weist einen ähnlichen Regelungsinhalt wie Paragraph 103, Absatz eins, NÖ BauO 1976 (bzw. Paragraph 24, Absatz eins, NÖ BauO 1996) auf - ergangenen hg. Judikatur vergleiche etwa den B vom 31. März 2005, 2002/05/1354, und das E vom 23. November 2009, 2008/05/0259, mwN) wurde (unter Bezugnahme auf das zur Krnt BauO 1969, ergangene E vom 16. Juni 1992, 88/05/0181) ausgeführt, dass im Falle eines Streites darüber, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, ein Feststellungsinteresse des Bauwerbers gegeben sei und dieser nicht darauf verwiesen werden könne, dass er (erst) im Falle einer von der Behörde verfügten Baueinstellung, weil die Behörde die Bauführung wegen Ablaufes der Baubeginnsfrist als konsenslos ansieht, seinen Standpunkt in diesem Verfahren dartun könne, weil dies mit einem beträchtlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand für den Bauwerber verbunden wäre. In Anbetracht der in rechtlicher Hinsicht gleich gelagerten Konstellation ist diese Judikatur auf den vorliegenden Revisionsfall übertragbar. Dem Revisionswerber ist daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, ob die im Jahr 1983 erteilte Baubewilligung noch aufrecht bzw. noch nicht erloschen ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050017.J01Im RIS seit
31.08.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016