RS Vwgh 2016/8/4 Ra 2016/21/0203

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Veröffentlicht am 04.08.2016
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2;
AsylG 2005 §55 Abs1;
IV-V 2006 §7 Abs1;
IV-V 2006 §9;
NAG 2005 §14 Abs2 Z1;
NAG 2005 §14a Abs1;
NAG 2005 §14a Abs4 Z1;
NAG 2005 §14a Abs4 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/21/0205 Ra 2016/21/0204

Rechtssatz

Den Fremden ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nur zu erteilen, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt das "Modul 1" der Integrationsvereinbarung bereits erfüllt häben (vgl. demgegenüber § 14a NAG 2005, der als Voraussetzung für die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Aufenthaltstitel auf die Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 innerhalb der sich aus den nachfolgenden Absätzen ergebenden Fristen abstellt). Die Erfüllung des genannten Moduls setzt nach § 14 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 den Erwerb von "Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung" voraus. Das bedeutet gemäß § 7 Abs. 1 IV-V 2006 "die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben", und erfordert überdies die Vorlage von entsprechenden Nachweisen iSd Z 1 oder Z 2 des § 14a Abs. 4 NAG 2005, deren näherer Inhalt sich aus § 9 IV-V 2006 ergibt (vgl. zum damaligen "Modul 2" E 27. Februar 2013, 2010/01/0030).Den Fremden ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nur zu erteilen, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt das "Modul 1" der Integrationsvereinbarung bereits erfüllt häben vergleiche demgegenüber Paragraph 14 a, NAG 2005, der als Voraussetzung für die Erteilung der im Absatz eins, angeführten Aufenthaltstitel auf die Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 innerhalb der sich aus den nachfolgenden Absätzen ergebenden Fristen abstellt). Die Erfüllung des genannten Moduls setzt nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 den Erwerb von "Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung" voraus. Das bedeutet gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IV-V 2006 "die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben", und erfordert überdies die Vorlage von entsprechenden Nachweisen iSd Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG 2005, deren näherer Inhalt sich aus Paragraph 9, IV-V 2006 ergibt vergleiche zum damaligen "Modul 2" E 27. Februar 2013, 2010/01/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210203.L04

Im RIS seit

06.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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