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41/02 Asylrecht;Norm
IV-V 2006 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde von 1. Z, geboren 1966, und 2. A, geboren 2006, beide in Graz und vertreten durch Dr. Karin Prutsch und Mag. Erik Steinhofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Joanneumring 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2010, Zl. FA7C-11-317/2009-30, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2010 wies die belangte Behörde die Anträge vom 24. Juni 2009 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, und Erstreckung der der Erstbeschwerdeführerin zu verleihenden Staatsbürgerschaft auf den Zweitbeschwerdeführer, deren 2006 geborenen Sohn, gemäß §§ 10a, 11, 17 und 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (StbG), ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2010 wies die belangte Behörde die Anträge vom 24. Juni 2009 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, und Erstreckung der der Erstbeschwerdeführerin zu verleihenden Staatsbürgerschaft auf den Zweitbeschwerdeführer, deren 2006 geborenen Sohn, gemäß Paragraphen 10 a, 11, 17 und 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (StbG), ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Erstbeschwerdeführerin habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens angegeben, die Voraussetzungen des § 10a StbG ("Modul 2 und Einbürgerungstest") nicht erfüllen zu können, da sie an einer hochgradigen beidseitigen Schwachsichtigkeit leide, und habe dazu ein Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. Juni 2006 mit folgendem Wortlaut vorgelegt:Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Erstbeschwerdeführerin habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens angegeben, die Voraussetzungen des Paragraph 10 a, StbG ("Modul 2 und Einbürgerungstest") nicht erfüllen zu können, da sie an einer hochgradigen beidseitigen Schwachsichtigkeit leide, und habe dazu ein Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. Juni 2006 mit folgendem Wortlaut vorgelegt:
"(Die Erstbeschwerdeführerin) wurde am 16.06.2006 zwecks Befreiung vom Deutsch-Integrationskurs amtsärztlich untersucht.
Die erforderlichen Befunde liegen in der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Baden auf.
(Die Erstbeschwerdeführerin) ist aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung und der vorliegenden Befunde derzeit nicht in der Lage den Deutschkurs zu besuchen."
Da dieses Gutachten aber einerseits lediglich vom Besuch eines Deutschkurses im Rahmen eines Ansuchens um Befreiung von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung spreche und andererseits das Wort "derzeit" händisch ohne amtliche Berichtigung ausgestrichen worden sei, habe die belangte Behörde ein weiteres amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 10a Abs. 2 Z. 3 StbG - zur Frage eines eventuell dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin - eingeholt.Da dieses Gutachten aber einerseits lediglich vom Besuch eines Deutschkurses im Rahmen eines Ansuchens um Befreiung von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung spreche und andererseits das Wort "derzeit" händisch ohne amtliche Berichtigung ausgestrichen worden sei, habe die belangte Behörde ein weiteres amtsärztliches Gutachten im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG - zur Frage eines eventuell dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin - eingeholt.
Dieses - mit Schreiben vom 21. Jänner 2010 bei der belangten Behörde eingelangte - amtsärztliche Gutachten der Fachabteilung 8B des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung habe folgenden Wortlaut:
"(Die Erstbeschwerdeführerin) wurde ha. nach § 10a Abs. 2 Z 3 StbG betreffend ihren gesundheitlichen Zustand in Zusammenhang mit der Absolvierung eines Deutschkurses am 18.12.2009 begutachtet. "(Die Erstbeschwerdeführerin) wurde ha. nach Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG betreffend ihren gesundheitlichen Zustand in Zusammenhang mit der Absolvierung eines Deutschkurses am 18.12.2009 begutachtet.
Nach Rücksprache mit der behandelnden praktischen Ärztin liegen keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen vor. Laut fachärztlicher Begutachtung vom 12.06.2008 leidet (die Erstbeschwerdeführerin) an einer angeborenen, hochgradigen beidseitigen Schwachsichtigkeit und sollte deswegen der Grad der Behinderung 90 von 100 betragen. Aufgrund der stark reduzierten Sehkraft wird es (der Erstbeschwerdeführerin) im Zuge der Absolvierung des Deutschkurses sicher nur möglich sein, bei einem Kurs für Sehbehinderte teilzunehmen bzw. lediglich über Hören und Sprechen entsprechende Grundkenntnisse zu erlangen."
Dazu habe die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde folgende Stellungnahme des "Caritas Campus - Bildung & Migration" vorgelegt:
"(Die Erstbeschwerdeführerin) wollte sich bei uns für einen Deutschkurs anmelden. Die Klientin ist 90% sehbehindert und Analphabetin, da sie in ihrem Heimatland keine Möglichkeit hatte, eine Schule für Sehbehinderte zu besuchen.
Leider können wir keinen Kurs anbieten, der auf die speziellen Bedürfnisse von sehbehinderten Menschen ausgerichtet ist. Auch der ÖIF-Test auf A2-Niveau, den unsere KursteilnehmerInnen am Ende des Deutschkurses ablegen können, ist für Menschen mit Sehbehinderung nicht durchführbar, da er die Teile Lesen, Schreiben und Hören umfasst, wobei auch der Teil 'Hören' nur mit Lese- und Schreibkenntnissen durchführbar ist (richtige, in schriftlicher Form dargestellte Aussagen zu einem Hörtext müssen angekreuzt werden)."
Gemäß § 10a Abs. 2 Z. 3 seien lediglich jene Personen von der Erfüllung der Kenntnis der deutschen Sprache (Modul 2) und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes (Einbürgerungstest) ausgenommen, die diese Nachweise aufgrund ihres dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht erbringen könnten, wenn dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werde.Gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, seien lediglich jene Personen von der Erfüllung der Kenntnis der deutschen Sprache (Modul 2) und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes (Einbürgerungstest) ausgenommen, die diese Nachweise aufgrund ihres dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht erbringen könnten, wenn dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werde.
Dem der Entscheidung zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten vom 21. Jänner 2010 zufolge lägen bei der Erstbeschwerdeführerin keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen vor, es werde ihr aber sicher nur möglich sein, bei einem Kurs für Sehbehinderte teilzunehmen bzw. lediglich über Hören und Sprechen entsprechende Grundkenntnisse zu erlangen. Das Gutachten besage jedoch nicht, dass es der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich sei, die in § 10a Abs. 1 StbG geforderten Nachweise zu erbringen. Die Behauptung, dass über den "Caritas Campus" kein spezieller Kurs angeboten werden könne, der auf die speziellen Bedürfnisse sehbehinderter Menschen ausgerichtet sei, könne nicht dahingehend gewertet werden, dass die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10a StbG automatisch als erfüllt zu betrachten sei. Vielmehr habe die Staatsbürgerschaftsbehörde ihrer Entscheidung - selbst bei für den medizinischen Laien offensichtlichen körperlichen Gebrechen - das amtsärztliche Gutachten zugrunde zu legen und dürfe - da das vorliegende Gutachten keinen dauerhaft schlechten Gesundheitszustand attestiere, welcher die in § 10a Abs. 1 StbG geforderten Nachweise explizit ausschließe - nicht selbständig "eine andere Haltung einnehmen".Dem der Entscheidung zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten vom 21. Jänner 2010 zufolge lägen bei der Erstbeschwerdeführerin keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen vor, es werde ihr aber sicher nur möglich sein, bei einem Kurs für Sehbehinderte teilzunehmen bzw. lediglich über Hören und Sprechen entsprechende Grundkenntnisse zu erlangen. Das Gutachten besage jedoch nicht, dass es der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich sei, die in Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG geforderten Nachweise zu erbringen. Die Behauptung, dass über den "Caritas Campus" kein spezieller Kurs angeboten werden könne, der auf die speziellen Bedürfnisse sehbehinderter Menschen ausgerichtet sei, könne nicht dahingehend gewertet werden, dass die Einbürgerungsvoraussetzung des Paragraph 10 a, StbG automatisch als erfüllt zu betrachten sei. Vielmehr habe die Staatsbürgerschaftsbehörde ihrer Entscheidung - selbst bei für den medizinischen Laien offensichtlichen körperlichen Gebrechen - das amtsärztliche Gutachten zugrunde zu legen und dürfe - da das vorliegende Gutachten keinen dauerhaft schlechten Gesundheitszustand attestiere, welcher die in Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG geforderten Nachweise explizit ausschließe - nicht selbständig "eine andere Haltung einnehmen".
Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin sei somit abzuweisen gewesen, da sie weder den Sprachnachweis vorgelegt noch den Einbürgerungstest absolviert habe, und die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10a Abs. 1 Z. 1 und 2 StbG nicht erfüllt seien. Auf ihr Gesamtverhalten gemäß § 11 StbG sei insofern nicht abzustellen.Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin sei somit abzuweisen gewesen, da sie weder den Sprachnachweis vorgelegt noch den Einbürgerungstest absolviert habe, und die Einbürgerungsvoraussetzungen des Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StbG nicht erfüllt seien. Auf ihr Gesamtverhalten gemäß Paragraph 11, StbG sei insofern nicht abzustellen.
Davon ausgehend sei auch der Antrag auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Zweitbeschwerdeführer abzuweisen gewesen, da die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden dürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen
Rechtsvorschriften lauten auszugsweise:
1.1. § 10a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (StbG): 1.1. Paragraph 10 a, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (StbG):
"§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
1. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder 1. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und 2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und
a) der Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' eine positive Leistung ausweist oder
b) der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige erkannt werden muss;
2. Der Prüfungserfolg ist mit 'Bestanden' oder 'Nicht bestanden' zu beurteilen;
3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand 'Geschichte und Sozialkunde' in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 571/2003; 1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand 'Geschichte und Sozialkunde' in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,;
2. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand 'Geschichte und Sozialkunde' in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 571/2003, zu orientieren. 2. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand 'Geschichte und Sozialkunde' in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, zu orientieren.
1.2. § 14 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (NAG): 1.2. Paragraph 14, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (NAG):
"Integrationsvereinbarung
§ 14. (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig auf Dauer oder längerfristig im Bundesgebiet aufhältiger oder niedergelassener Drittstaatsangehöriger. Sie bezweckt den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache, insbesondere der Fähigkeit des Lesens und Schreibens, zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich. Paragraph 14, (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig auf Dauer oder längerfristig im Bundesgebiet aufhältiger oder niedergelassener Drittstaatsangehöriger. Sie bezweckt den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache, insbesondere der Fähigkeit des Lesens und Schreibens, zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich.
1. das Modul 1 dem Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens und
2. das Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich
dient.
…
1.3. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung, BGBl. II Nr. 449/2005 (IV-V): 1.3. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, (IV-V):
"Kursträger
§ 1. (1) Vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Alphabetisierungskurse und Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden: Paragraph eins, (1) Vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Alphabetisierungskurse und Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden:
1. Institutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in 'Deutsch als Fremdsprache' (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;
2. Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind; 2. Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind;
3. Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß Z 2 förderungswürdig sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gefördert werden; 3. Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß Ziffer 2, förderungswürdig sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gefördert werden;
4. private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfassen kann;
5. Einrichtungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind.
Deutsch-Integrationskurs (Modul 2)
§ 8. (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 2 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2- Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage B) beschrieben. Paragraph 8, (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 2 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2- Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage B) beschrieben.
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse § 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse Paragraph 9, (1) Als Nachweis über ausreichende
Deutschkenntnisse im Sinne des § 14 Abs. 5 Z 5 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 5, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
…
Anlage B
Deutsch - Integrationskurse
Rahmencurriculum
Vorwort
Dieses Rahmencurriculum dient als Leitlinie für Anhaltspunkte und Orientierungen inhaltlicher und methodischer Vorgaben zur Vermittlung von 'Deutsch als Fremdsprache' (DaF) für Deutsch-Integrationskurse (Modul 2 der Integrationsvereinbarung).
…
Der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarates ('Common European Framework of Reference for Languages: Learning, Teaching, Assessment) (…) bietet die Grundlage zur Anlehnung an europaweite Standards für die curricularen Richtlinien.
Lernziel des Kurses sind die Kenntnisse des A2-Niveaus. I. KursLernziel des Kurses sind die Kenntnisse des A2-Niveaus. römisch eins. Kurs
…
I.3. Beschreibung der Sprachkenntnisse auf A2-Niveau römisch eins.3. Beschreibung der Sprachkenntnisse auf A2-Niveau
Bei der Kursplanung (Lehrinhalte und Materialien) ist das sprachliche Niveau A2, auf das die Kursteilnehmer gebracht werden sollen, festzulegen.
I.3.1. Sprachkompetenz allgemein A2: Kann spontan mit ausreichendem Repertoire an Wörtern und Wendungen mit Verwendung einfacher Strukturen in Routinesituationen (z. B. Arbeit, Freizeit usw.) kommunizieren (mitunter noch fehlerhaft, aber insgesamt verständlich); kann Wünsche, Bedürfnisse und Meinungen äußern und situationsadäquat agieren und reagieren; beherrscht die üblichen Höflichkeitsformeln und ist in der Lage, in Dialogform Informationen zu vertrauten Themen auszutauschen, ein kurzes Gespräch zu beginnen, zu erhalten und zu beenden und kann memorierte Wendungen selbständig kombinieren. römisch eins.3.1. Sprachkompetenz allgemein A2: Kann spontan mit ausreichendem Repertoire an Wörtern und Wendungen mit Verwendung einfacher Strukturen in Routinesituationen (z. B. Arbeit, Freizeit usw.) kommunizieren (mitunter noch fehlerhaft, aber insgesamt verständlich); kann Wünsche, Bedürfnisse und Meinungen äußern und situationsadäquat agieren und reagieren; beherrscht die üblichen Höflichkeitsformeln und ist in der Lage, in Dialogform Informationen zu vertrauten Themen auszutauschen, ein kurzes Gespräch zu beginnen, zu erhalten und zu beenden und kann memorierte Wendungen selbständig kombinieren.
I.3.2. Leseverstehen allgemein römisch eins.3.2. Leseverstehen allgemein
A2: Kann Informationen aus authentischen Alltagstexten (Anzeigen, Prospekte, Anleitungen, Formulare, Fahrpläne, Schilder, einfache und klar formulierte Zeitungsartikel) herausfiltern.
I.3.3. Hörverstehen allgemein römisch eins.3.3. Hörverstehen allgemein
A2: Kann Gesprächsthemen identifizieren, die essentiellen Informationen aus deutlichen Tonaufnahmen von vertrauten alltäglichen Themen herausfiltern und wiedergeben; kann kurze auditive Texte (öffentliche Durchsagen, Diskussionen, Telefongespräche usw.) global verstehen und wiedergeben.
I.3.4. Schreibkompetenz allgemein römisch eins.3.4. Schreibkompetenz allgemein
A2: Beherrscht einfache Korrespondenz über alltägliche Aspekte des eigenen Umfelds und kann persönliche Erfahrungen, Ereignisse, vergangene Erlebnisse und Handlungen in Form einfacher Notizen, Mitteilungen und persönlicher Briefe formulieren.
…
I.5. Prüfung römisch eins.5. Prüfung
Den Abschluss des Kurses bildet eine Abschlussprüfung auf dem A2-Niveau, die jedoch die Besonderheiten des Sprachenlernens von Migranten sowie deren spezifische Lernvoraussetzungen berücksichtigt. Die hiefür vom Österreichischen Integrationsfonds entwickelte Prüfung ist von den Lehrkräften in den Kursen durchzuführen, zu bewerten und an den ÖIF weiterzuleiten. Dieser hat die Validität der Bewertung stichprobenartig zu überprüfen und die Kurszeugnisse, die den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses dokumentieren, an das Kursinstitut zur Weitergabe an die Kursteilnehmer zu übermitteln. Negativ beurteilte Prüfungen können innerhalb der Erfüllungsfrist für die Integrationsvereinbarung wiederholt werden.
…"
2. Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, allein aufgrund des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin dem amtsärztlichen Gutachten zufolge an einer extremen Sehbehinderung ("90% Behinderung") leide, sei offensichtlich eine dauerhafte immense gesundheitliche Einschränkung gegeben. "Schleierhaft" sei, wie die belangte Behörde zur Annahme gelange, es liege keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung im Sinne des Gesetzes vor. Die Feststellungen, wonach einerseits nach Rücksprache mit der behandelnden praktischen Ärztin keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen, die Beschwerdeführerin aber andererseits laut fachärztlicher Begutachtung an einer hochgradigen beidseitigen Schwachsichtigkeit leide und einen Grad der Behinderung von 90 von 100 aufweise, seien nicht in Einklang zu bringen.
Die schwere Sehbehinderung der Erstbeschwerdeführerin schließe die Teilnahme an den im Bundesgebiet angebotenen Sprachkursen für Niederlassungs- bzw. Staatsbürgerschaftswerber zur Erlangung von "Modul II" aus. Entsprechende Kurse für Sehbehinderte würden nicht angeboten. Lediglich im Fall des Bestehens derartiger Kurse wäre der Erstbeschwerdeführerin bei Verweigerung der Teilnahme die Staatsbürgerschaft zu versagen. Die Voraussetzungen der Nachsicht gemäß § 10a Abs. 2 Z. 3 StbG lägen aufgrund der angeborenen und dauerhaften Behinderung der Erstbeschwerdeführerin somit jedenfalls vor.Die schwere Sehbehinderung der Erstbeschwerdeführerin schließe die Teilnahme an den im Bundesgebiet angebotenen Sprachkursen für Niederlassungs- bzw. Staatsbürgerschaftswerber zur Erlangung von "Modul II" aus. Entsprechende Kurse für Sehbehinderte würden nicht angeboten. Lediglich im Fall des Bestehens derartiger Kurse wäre der Erstbeschwerdeführerin bei Verweigerung der Teilnahme die Staatsbürgerschaft zu versagen. Die Voraussetzungen der Nachsicht gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG lägen aufgrund der angeborenen und dauerhaften Behinderung der Erstbeschwerdeführerin somit jedenfalls vor.
Hinsichtlich der (Un-)Möglichkeit, die deutsche Sprache zu erlernen, sei zudem als erschwerend zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer hochgradigen Sehschwäche in ihrer Heimat keine entsprechende Schulbildung erlangen habe können und daher bedingt durch ihr körperliches Gebrechen Analphabetin sei. Es verstehe sich von selbst, dass es in weiterer Folge auch ausgeschlossen sei, Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes zu erlernen. Im Rahmen ihres Ermessensspielraumes hätte die belangte Behörde somit die Gesamtsituation der Erstbeschwerdeführerin zu beurteilen und diese von der Erbringung der genannten Nachweise zu befreien gehabt. Gemäß § 11 StbG wäre eine Interessenabwägung im Hinblick auf die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration der Erstbeschwerdeführerin vorzunehmen gewesen.Hinsichtlich der (Un-)Möglichkeit, die deutsche Sprache zu erlernen, sei zudem als erschwerend zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer hochgradigen Sehschwäche in ihrer Heimat keine entsprechende Schulbildung erlangen habe können und daher bedingt durch ihr körperliches Gebrechen Analphabetin sei. Es verstehe sich von selbst, dass es in weiterer Folge auch ausgeschlossen sei, Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes zu erlernen. Im Rahmen ihres Ermessensspielraumes hätte die belangte Behörde somit die Gesamtsituation der Erstbeschwerdeführerin zu beurteilen und diese von der Erbringung der genannten Nachweise zu befreien gehabt. Gemäß Paragraph 11, StbG wäre eine Interessenabwägung im Hinblick auf die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration der Erstbeschwerdeführerin vorzunehmen gewesen.
3. Die Beschwerde ist berechtigt.
3.1. § 10a Abs. 1 StbG nennt als Voraussetzung jeglicher Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache sowie von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. 3.1. Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG nennt als Voraussetzung jeglicher Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache sowie von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
Die Erstbeschwerdeführerin hat sich im Verfahren vor der belangten Behörde darauf berufen, davon gemäß § 10a Abs. 2 Z. 3 StbG ausgenommen zu sein, weil ihr die Erbringung der Nachweise auf Grund ihres dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes - sie leide an einer hochgradigen beidseitigen Schwachsichtigkeit - nicht möglich sei. Demgegenüber geht die belangte Behörde davon aus, dass der Erstbeschwerdeführerin die Erbringung dieser Nachweise nicht unmöglich sei, weil dies im eingeholten amtsärztlichen Gutachten nicht explizit ausgeschlossen werde.Die Erstbeschwerdeführerin hat sich im Verfahren vor der belangten Behörde darauf berufen, davon gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG ausgenommen zu sein, weil ihr die Erbringung der Nachweise auf Grund ihres dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes - sie leide an einer hochgradigen beidseitigen Schwachsichtigkeit - nicht möglich sei. Demgegenüber geht die belangte Behörde davon aus, dass der Erstbeschwerdeführerin die Erbringung dieser Nachweise nicht unmöglich sei, weil dies im eingeholten amtsärztlichen Gutachten nicht explizit ausgeschlossen werde.
3.2. Die Bestimmung des § 10a StbG sieht in ihrem Abs. 2 Ausnahmen hinsichtlich der Erbringung der in Abs. 1 geforderten Nachweise vor (darunter u.a. gemäß Z. 3 für Fremde, denen die Erbringung der Nachweise aufgrund ihres hohen Alters oder dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich ist). In den Abs. 3 bis 5 leg. cit. wird näher ausgeführt, in welcher Form die Nachweise gemäß Abs. 1 von den dazu verpflichteten Fremden zu erbringen sind, die Abs. 6 und 7 regeln die nähere Ausgestaltung der in Abs. 5 vorgesehenen Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. 3.2. Die Bestimmung des Paragraph 10 a, StbG sieht in ihrem Absatz 2, Ausnahmen hinsichtlich der Erbringung der in Absatz eins, geforderten Nachweise vor (darunter u.a. gemäß Ziffer 3, für Fremde, denen die Erbringung der Nachweise aufgrund ihres hohen Alters oder dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich ist). In den Absatz 3 bis 5 leg. cit. wird näher ausgeführt, in welcher Form die Nachweise gemäß Absatz eins, von den dazu verpflichteten Fremden zu erbringen sind, die Absatz 6, und 7 regeln die nähere Ausgestaltung der in Absatz 5, vorgesehenen Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
Für die Erstbeschwerdeführerin kommen nach diesen Bestimmungen - die Fälle der Abs. 3 und 4a stellen auf den Schulbesuch in Österreich ab und Deutsch ist unbestritten nicht die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin iSd Abs. 4 Z. 1 - für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache allein die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs. 5 Z. 2 bis 5 und 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß Abs. 4 Z. 2 und für den Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes allein die Absolvierung einer Prüfung gemäß Abs. 5 bis 7 in Betracht.Für die Erstbeschwerdeführerin kommen nach diesen Bestimmungen - die Fälle der Absatz 3 und 4 a stellen auf den Schulbesuch in Österreich ab und Deutsch ist unbestritten nicht die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin iSd Absatz 4, Ziffer eins, - für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache allein die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 und 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß Absatz 4, Ziffer 2 und für den Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes allein die Absolvierung einer Prüfung gemäß Absatz 5 bis 7 in Betracht.
3.3. Was den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache durch Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs. 5 Z. 2 bis 5 und 7 NAG anbelangt, so kämen im Falle der Erstbeschwerdeführerin - die unbestritten weder in Österreich eine Pflichtschule besucht hat noch über einen der in § 14 Abs. 5 Z. 4 und 7 NAG genannten Abschlüsse verfügt - nur der Besuch und erfolgreiche Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß § 14 Abs. 5 Z. 2 NAG und die Vorlage eines Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 5 Z. 5 NAG in Betracht. 3.3. Was den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache durch Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 und 7 NAG anbelangt, so kämen im Falle der Erstbeschwerdeführerin - die unbestritten weder in Österreich eine Pflichtschule besucht hat noch über einen der in Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, und 7 NAG genannten Abschlüsse verfügt - nur der Besuch und erfolgreiche Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2, NAG und die Vorlage eines Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 5, NAG in Betracht.
Die Erbringung des Nachweises nach § 14 Abs. 5 Z. 2 NAG setzt gemäß §§ 1 und 8 IV-V den Besuch eines Kurses eines vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Kursträgers sowie die erfolgreiche Absolvierung einer - bezüglich der Inhalte vom Österreichischen Integrationsfonds festzulegenden - Abschlussprüfung auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, wie in Anlage B zur IV-V beschrieben, voraus. Die Erbringung des Nachweises nach § 14 Abs. 5 Z. 5 NAG setzt gemäß § 9 Abs. 1 IV-V den Erwerb eines anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses, insbesondere der in § 9 Abs. 1 Z. 1 bis 3 IV-V genannten Einrichtungen, voraus, wobei gemäß § 9 Abs. 2 und 3 leg. cit. im Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen ist, dass der Betreffende über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau verfügt, andernfalls der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht gilt.Die Erbringung des Nachweises nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2, NAG setzt gemäß Paragraphen eins und 8 IV-V den Besuch eines Kurses eines vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Kursträgers sowie die erfolgreiche Absolvierung einer - bezüglich der Inhalte vom Österreichischen Integrationsfonds festzulegenden - Abschlussprüfung auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, wie in Anlage B zur IV-V beschrieben, voraus. Die Erbringung des Nachweises nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 5, NAG setzt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IV-V den Erwerb eines anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses, insbesondere der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 IV-V genannten Einrichtungen, voraus, wobei gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 leg. cit. im Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen ist, dass der Betreffende über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau verfügt, andernfalls der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht gilt.
3.4. Nach der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Jänner 2010 ist der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der stark reduzierten Sehkraft nur die Absolvierung eines Kurses für Sehbehinderte bzw. der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache "lediglich über Hören und Sprechen" möglich. Davon ausgehend käme die Erbringung eines Nachweises nach § 14 Abs. 5 Z. 2 NAG aber nur dann in Betracht, wenn sowohl entsprechende Kurse, die die in §§ 1 und 8 IV-V genannten Voraussetzungen erfüllen, angeboten würden, als auch in deren Rahmen die Absolvierung der erforderlichen Abschlussprüfung für Sehbehinderte bzw. "über Hören und Sprechen" möglich wäre. Feststellungen dahin, dass dies der Fall wäre, hat die belangte Behörde jedoch nicht getroffen. Eben so wenig wurden Feststellungen dazu getroffen, dass allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere der in § 9 Abs. 1 Z. 1 bis 3 IV-V genannten Einrichtungen, in denen eine schriftliche Bestätigung über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau enthalten sind, von Sehbehinderten bzw. Personen, denen insoweit der Spracherwerb nur "über Hören und Sprechen" möglich ist, erworben werden können. Ohne derartige Feststellungen ist aber nicht beurteilbar, ob der Erstbeschwerdeführerin die Erbringung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache im Sinne des § 10a Abs. 2 Z. 3 StbG "nicht möglich" ist. 3.4. Nach der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Jänner 2010 ist der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der stark reduzierten Sehkraft nur die Absolvierung eines Kurses für Sehbehinderte bzw. der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache "lediglich über Hören und Sprechen" möglich. Davon ausgehend käme die Erbringung eines Nachweises nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2, NAG aber nur dann in Betracht, wenn sowohl entsprechende Kurse, die die in Paragraphen eins und 8 IV-V genannten Voraussetzungen erfüllen, angeboten würden, als auch in deren Rahmen die Absolvierung der erforderlichen Abschlussprüfung für Sehbehinderte bzw. "über Hören und Sprechen" möglich wäre. Feststellungen dahin, dass dies der Fall wäre, hat die belangte Behörde jedoch nicht getroffen. Eben so wenig wurden Feststellungen dazu getroffen, dass allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 IV-V genannten Einrichtungen, in denen eine schriftliche Bestätigung über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau enthalten sind, von Sehbehinderten bzw. Personen, denen insoweit der Spracherwerb nur "über Hören und Sprechen" möglich ist, erworben werden können. Ohne derartige Feststellungen ist aber nicht beurteilbar, ob der Erstbeschwerdeführerin die Erbringung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG "nicht möglich" ist.
3.5. Was schließlich den Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes gemäß § 10a Abs. 1 Z. 2 StbG anbelangt, so ist die entsprechende Prüfung gemäß § 10a Abs. 5 erster Satz StbG - die alternativen Möglichkeiten zur Erbringung des Nachweises stellen durchwegs auf den (im Falle der Erstbeschwerdeführerin unstrittig nicht erfolgten) Schulbesuch in Österreich ab - von der Staatsbürgerschaftsbehörde selbst nach im Gesetz (Abs. 5 bis 7) näher vorgegebenen Kriterien abzuhalten, wobei die Prüfungsinhalte durch Verordnungen der Bundesministerin für Inneres sowie der jeweiligen Landesregierung festzulegen sind. 3.5. Was schließlich den Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, StbG anbelangt, so ist die entsprechende Prüfung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, erster Satz StbG - die alternativen Möglichkeiten zur Erbringung des Nachweises stellen durchwegs auf den (im Falle der Erstbeschwerdeführerin unstrittig nicht erfolgten) Schulbesuch in Österreich ab - von der Staatsbürgerschaftsbehörde selbst nach im Gesetz (Absatz 5 bis 7) näher vorgegebenen Kriterien abzuhalten, wobei die Prüfungsinhalte durch Verordnungen der Bundesministerin für Inneres sowie der jeweiligen Landesregierung festzulegen sind.
Der angefochtene Bescheid lässt nun jegliche Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass gemäß § 10a Abs. 5 Z. 1 StbG die entsprechende Prüfung "schriftlich abzuhalten (ist), wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige erkannt werden muss", in der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten amtsärztlichen Stellungnahme aber aufgrund der stark reduzierten Sehkraft der Erstbeschwerdeführerin - in Ansehung des Erwerbs der deutsche Sprache - gerade deren Fähigkeit, anders als "lediglich über Hören und Sprechen" zu agieren, in Frage gestellt wurde. Weder hat die belangte Behörde insofern eine Ergänzung der amtsärztlichen Stellungnahme für notwendig erachtet noch sind dem angefochtenen Bescheid Feststellungen dahin zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführerin auch unter den genannten Einschränkungen die Absolvierung der in § 10a Abs. 5 erster Satz StbG vorgesehenen Prüfung möglich ist.Der angefochtene Bescheid lässt nun jegliche Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, Ziffer eins, StbG die entsprechende Prüfung "schriftlich abzuhalten (ist), wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige erkannt werden muss", in der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten amtsärztlichen Stellungnahme aber aufgrund der stark reduzierten Sehkraft der Erstbeschwerdeführerin - in Ansehung des Erwerbs der deutsche Sprache - gerade deren Fähigkeit, anders als "lediglich über Hören und Sprechen" zu agieren, in Frage gestellt wurde. Weder hat die belangte Behörde insofern eine Ergänzung der amtsärztlichen Stellungnahme für notwendig erachtet noch sind dem angefochtenen Bescheid Feststellungen dahin zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführerin auch unter den genannten Einschränkungen die Absolvierung der in Paragraph 10 a, Absatz 5, erster Satz StbG vorgesehenen Prüfung möglich ist.
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - im Hinblick darauf, dass die Entscheidung bezüglich des Zweitbeschwerdeführers ausschließlich auf das Ergebnis des Verfahrens der Erstbeschwerdeführerin abstellt, zur Gänze (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zlen. 2001/01/0118 und 0119) - aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - im Hinblick darauf, dass die Entscheidung bezüglich des Zweitbeschwerdeführers ausschließlich auf das Ergebnis des Verfahrens der Erstbeschwerdeführerin abstellt, zur Gänze vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zlen. 2001/01/0118 und 0119) - aufzuheben.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im beantragten Ausmaß - auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im beantragten Ausmaß - auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 27. Februar 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010010030.X00Im RIS seit
02.04.2013Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013