RS Vwgh 2016/8/31 2013/17/0811

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Veröffentlicht am 31.08.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 65 VStG (vor seiner Aufhebung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl Nr 33/2013) schließt die Auferlegung von Kosten des Berufungsverfahrens im Fall der auch nur teilweisen Stattgebung der Berufung oder bei Abänderung der Strafe aus. Im Beschwerdefall wurde sowohl in der erstinstanzlichen als auch in der zweitinstanzlichen Entscheidung über drei Verwaltungsübertretungen abgesprochen, die hinsichtlich des Kostenbeitrags zum Berufungsverfahren getrennt zu beurteilen sind. Die Beurteilung, ob der Berufung Folge gegeben wurde, ist - auch im Fall mehrerer in einem Straferkenntnis zusammengefasster Tatvorwürfe - immer auf den einzelnen Tatvorwurf zu beziehen (vgl VwGH vom 29. Mai 1998, 97/02/0475, und Wessely in Raschauer/Wessely, VStG, § 65 Rz 1). Nach der ständigen hg Rechtsprechung führt der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen nicht zur Anwendung des § 65 VStG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen (vgl VwGH vom 14. Juli 2006, 2005/02/0175, mwN). Da sich im vorliegenden Fall jedoch auch dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht entnehmen lässt (auch nicht in Verbindung mit seiner Begründung), wie die verhängte Gesamtstrafe (EUR 7.500,--) auf die damals zur Last gelegten drei Verwaltungsübertretungen aufgeteilt wurde, gibt es keinen Maßstab, an Hand dessen sich zweifelsfrei beurteilen lässt, ob die Berufungsbehörde für die eine aufrechterhaltene Verwaltungsübertretung eine höhere Strafe verhängt hat oder nicht. Damit war für die Berufungsbehörde aber im Zusammenhang mit der Bemessung der Kosten des Verfahrens nicht ersichtlich, ob der Berufung hinsichtlich der aufrechterhaltenen Verwaltungsübertretung nicht teilweise stattgegeben wurde, was hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens deren gänzlichen Entfall (§ 65 VStG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz BGBl Nr 33/2013) zur Folge gehabt hätte. Diese Fehlleistung der Behörde erster Instanz konnte bei der im Beschwerdefall vorliegenden Fallkonstellation von der Berufungsbehörde nicht mehr korrigiert werden; sie hätte daher den Ausspruch der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren ersatzlos aufzuheben und von der Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren zur Gänze Abstand zu nehmen gehabt.Paragraph 65, VStG (vor seiner Aufhebung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 2013,) schließt die Auferlegung von Kosten des Berufungsverfahrens im Fall der auch nur teilweisen Stattgebung der Berufung oder bei Abänderung der Strafe aus. Im Beschwerdefall wurde sowohl in der erstinstanzlichen als auch in der zweitinstanzlichen Entscheidung über drei Verwaltungsübertretungen abgesprochen, die hinsichtlich des Kostenbeitrags zum Berufungsverfahren getrennt zu beurteilen sind. Die Beurteilung, ob der Berufung Folge gegeben wurde, ist - auch im Fall mehrerer in einem Straferkenntnis zusammengefasster Tatvorwürfe - immer auf den einzelnen Tatvorwurf zu beziehen vergleiche VwGH vom 29. Mai 1998, 97/02/0475, und Wessely in Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 65, Rz 1). Nach der ständigen hg Rechtsprechung führt der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen nicht zur Anwendung des Paragraph 65, VStG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen vergleiche VwGH vom 14. Juli 2006, 2005/02/0175, mwN). Da sich im vorliegenden Fall jedoch auch dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht entnehmen lässt (auch nicht in Verbindung mit seiner Begründung), wie die verhängte Gesamtstrafe (EUR 7.500,--) auf die damals zur Last gelegten drei Verwaltungsübertretungen aufgeteilt wurde, gibt es keinen Maßstab, an Hand dessen sich zweifelsfrei beurteilen lässt, ob die Berufungsbehörde für die eine aufrechterhaltene Verwaltungsübertretung eine höhere Strafe verhängt hat oder nicht. Damit war für die Berufungsbehörde aber im Zusammenhang mit der Bemessung der Kosten des Verfahrens nicht ersichtlich, ob der Berufung hinsichtlich der aufrechterhaltenen Verwaltungsübertretung nicht teilweise stattgegeben wurde, was hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens deren gänzlichen Entfall (Paragraph 65, VStG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 2013,) zur Folge gehabt hätte. Diese Fehlleistung der Behörde erster Instanz konnte bei der im Beschwerdefall vorliegenden Fallkonstellation von der Berufungsbehörde nicht mehr korrigiert werden; sie hätte daher den Ausspruch der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren ersatzlos aufzuheben und von der Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren zur Gänze Abstand zu nehmen gehabt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170811.X03

Im RIS seit

22.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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