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L37163 Kanalabgabe NiederösterreichNorm
BAO §236;Rechtssatz
Dem NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht zu entnehmen, dass der Abgabepflichtige bei der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr initiativ von sich aus alle Umstände betreffend das allfällige Vorliegen eines Härtefalles vorzubringen hätte. Anders als die beschwerdeführende Gemeinde (die Abgabengläubigerin) vermeint, ist die Härtefallregelung nach § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 auch nicht "funktionell mit dem Institut der Nachsicht iSd § 236 BAO vergleichbar", handelt es sich bei letzterem doch um ein antragsbedürftiges Verfahren betreffend bereits fällige oder entrichtete Abgaben, während im Beschwerdefall ein amtswegiges Abgabenbemessungsverfahren durchzuführen war. Im Übrigen ist auch in einem Nachsichtsverfahren die Behörde nicht von ihrer Pflicht, Feststellungen zu treffen, entbunden, sie kann sich aber auf die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe beschränken (vgl Ritz, BAO5 Tz 3ff zu § 236 mwN).Dem NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht zu entnehmen, dass der Abgabepflichtige bei der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr initiativ von sich aus alle Umstände betreffend das allfällige Vorliegen eines Härtefalles vorzubringen hätte. Anders als die beschwerdeführende Gemeinde (die Abgabengläubigerin) vermeint, ist die Härtefallregelung nach Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 auch nicht "funktionell mit dem Institut der Nachsicht iSd Paragraph 236, BAO vergleichbar", handelt es sich bei letzterem doch um ein antragsbedürftiges Verfahren betreffend bereits fällige oder entrichtete Abgaben, während im Beschwerdefall ein amtswegiges Abgabenbemessungsverfahren durchzuführen war. Im Übrigen ist auch in einem Nachsichtsverfahren die Behörde nicht von ihrer Pflicht, Feststellungen zu treffen, entbunden, sie kann sich aber auf die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe beschränken vergleiche Ritz, BAO5 Tz 3ff zu Paragraph 236, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170147.X08Im RIS seit
22.09.2016Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016