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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GSpG 1989 §52 Abs1;Rechtssatz
Die Einziehung nach § 54 GSpG 1989 ist im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verwirklichung eines der objektiven Tatbestände des § 52 Abs. 1 legcit dann unzulässig, wenn schon aufgrund der Einsatzhöhe erwiesen ist, dass für das Strafverfahren die gerichtliche Zuständigkeit besteht. Daher darf eine Einziehung gemäß § 54 GSpG 1989, die nach dem Wortlaut des Gesetzes die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 52 Abs. 1 legcit voraussetzt, in einem solchen Fall nicht verfügt werden (vgl. E 14. November 2013, 2013/17/0056; E 5. Dezember 2013, 2013/17/0233; E 7. März 2014, 2012/17/0503; E 1. April 2014, 2013/17/0707). Dies ist dann gegeben, wenn der Tatbestand des § 52 Abs. 1 GSpG 1989 nicht vorliegt und ein (selbstständiger) Verfall (§ 17, insb. Abs. 3 VStG) nicht verfügt werden darf. Dann ist sowohl der Zweck der Sicherung des Verfalls als auch jener der Sicherung der Einziehung weggefallen. Die Besonderheit des Glücksspielrechts liegt gegenüber dem VStG darin, dass das GSpG 1989 in § 55 eine ausdrückliche Regelung über die Herausgabe "(b)eschlagnahmte(r) Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können", enthält. Solche Gegenstände sind nur dann herauszugeben, "wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist". Bezüglich der von dieser Bestimmung erfassten, beschlagnahmten Gegenstände, die weder für verfallen erklärt noch eingezogen wurden, und die nach dieser Bestimmung aber dennoch nicht herausgegeben werden sollen, geht das Gesetz daher offensichtlich von einer aufrechten, weiterhin gültigen Beschlagnahme aus, die erst durch eine spätere Herausgabe der Gegenstände oder aber durch den in § 55 Abs. 2 GSpG 1989 normierten Eigentumsübergang zu Gunsten des Bundes beendet wird. In § 55 Abs. 1 GSpG 1989 ist von "der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1" die Rede. Im Fall, dass keine solche Verwaltungsübertretung vorliegt, ist die Einschränkung der Herausgabe nach § 55 Abs. 1 GSpG 1989 nicht gegeben. Die beschlagnahmten Gegenstände sind herauszugeben, weil kein Zweifel daran besteht, dass die sichernde Maßnahme der Beschlagnahme mit dem Wegfall ihres Sicherungszwecks weggefallen ist.Die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG 1989 ist im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verwirklichung eines der objektiven Tatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, legcit dann unzulässig, wenn schon aufgrund der Einsatzhöhe erwiesen ist, dass für das Strafverfahren die gerichtliche Zuständigkeit besteht. Daher darf eine Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG 1989, die nach dem Wortlaut des Gesetzes die Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, legcit voraussetzt, in einem solchen Fall nicht verfügt werden vergleiche E 14. November 2013, 2013/17/0056; E 5. Dezember 2013, 2013/17/0233; E 7. März 2014, 2012/17/0503; E 1. April 2014, 2013/17/0707). Dies ist dann gegeben, wenn der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG 1989 nicht vorliegt und ein (selbstständiger) Verfall (Paragraph 17,, insb. Absatz 3, VStG) nicht verfügt werden darf. Dann ist sowohl der Zweck der Sicherung des Verfalls als auch jener der Sicherung der Einziehung weggefallen. Die Besonderheit des Glücksspielrechts liegt gegenüber dem VStG darin, dass das GSpG 1989 in Paragraph 55, eine ausdrückliche Regelung über die Herausgabe "(b)eschlagnahmte(r) Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können", enthält. Solche Gegenstände sind nur dann herauszugeben, "wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist". Bezüglich der von dieser Bestimmung erfassten, beschlagnahmten Gegenstände, die weder für verfallen erklärt noch eingezogen wurden, und die nach dieser Bestimmung aber dennoch nicht herausgegeben werden sollen, geht das Gesetz daher offensichtlich von einer aufrechten, weiterhin gültigen Beschlagnahme aus, die erst durch eine spätere Herausgabe der Gegenstände oder aber durch den in Paragraph 55, Absatz 2, GSpG 1989 normierten Eigentumsübergang zu Gunsten des Bundes beendet wird. In Paragraph 55, Absatz eins, GSpG 1989 ist von "der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, die Rede. Im Fall, dass keine solche Verwaltungsübertretung vorliegt, ist die Einschränkung der Herausgabe nach Paragraph 55, Absatz eins, GSpG 1989 nicht gegeben. Die beschlagnahmten Gegenstände sind herauszugeben, weil kein Zweifel daran besteht, dass die sichernde Maßnahme der Beschlagnahme mit dem Wegfall ihres Sicherungszwecks weggefallen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090103.L05Im RIS seit
29.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018