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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §195 Abs4;Rechtssatz
Schon der Wortlaut des § 83 Abs. 3 ÄrzteG 1998 indiziert, dass der Gesetzgeber geradezu voraussetzt, dass Beschlüsse einer der beiden Kurienversammlungen Interessen der anderen berühren können. Ein Veto soll aber nur zulässig sein, wenn die Berührung der Interessen der Kurie eine wesentliche ist. Die im Revisionsfall maßgebliche Fassung des § 83 Abs. 3 ÄrzteG 1998 geht zurück auf die 7. Ärztegesetz-Novelle BGBl. II Nr. 156/2005. Im Zuge derselben entfiel das bis dahin bestehende Vetorecht des Präsidenten hinsichtlich von Beschlüssen, die ausschließlich eine Kurie betreffen. Die Materialien (RV 1088 BlgNR 22. GP, 7) führen dazu aus, dass nach den Angaben der Österreichischen Ärztekammer diese Form des Präsidentenvetos nicht erforderlich wäre, "da die Kurienversammlungen ihre Angelegenheiten in völliger Autonomie wahrnehmen sollen und der Präsident dem gegenüber die Aufgabe der Wahrung der Gesamtinteressen des Standes habe". Die Betonung der autonomen Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten durch die Kurienversammlungen und die Konsequenz eines Vetos, nämlich die Begründung der Zuständigkeit des Kammervorstands zur endgültigen Entscheidung der vom ausgesetzten Beschluss einer Kurienversammlung betroffenen Angelegenheit, lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Durchbrechung der Autonomie der Kurienversammlung nur in entsprechend gravierenden Fällen gestatten wollte. Andernfalls wäre es dem Präsidenten bei praktisch jeder Berührung von Interessen der anderen Kurie möglich, durch sein Veto die in die Zuständigkeit einer Kurie fallende Angelegenheit dieser Kurie zu entziehen und eine Entscheidung des Kammervorstands zu erwirken. Die der (Landes)Ärztekammer eingeräumte Autonomie zwingt auch keineswegs dazu, die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Berührung von Interessen eine wesentliche ist, dem Präsidenten nach seinem Ermessen zu überlassen. Dem Ermessen des Präsidenten ist vielmehr nur anheimgestellt, ob bei Vorliegen einer wesentlichen Interessenberührung der anderen Kurie vom Vetorecht Gebrauch gemacht wird.Schon der Wortlaut des Paragraph 83, Absatz 3, ÄrzteG 1998 indiziert, dass der Gesetzgeber geradezu voraussetzt, dass Beschlüsse einer der beiden Kurienversammlungen Interessen der anderen berühren können. Ein Veto soll aber nur zulässig sein, wenn die Berührung der Interessen der Kurie eine wesentliche ist. Die im Revisionsfall maßgebliche Fassung des Paragraph 83, Absatz 3, ÄrzteG 1998 geht zurück auf die 7. Ärztegesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,. Im Zuge derselben entfiel das bis dahin bestehende Vetorecht des Präsidenten hinsichtlich von Beschlüssen, die ausschließlich eine Kurie betreffen. Die Materialien Regierungsvorlage 1088 BlgNR 22. GP, 7) führen dazu aus, dass nach den Angaben der Österreichischen Ärztekammer diese Form des Präsidentenvetos nicht erforderlich wäre, "da die Kurienversammlungen ihre Angelegenheiten in völliger Autonomie wahrnehmen sollen und der Präsident dem gegenüber die Aufgabe der Wahrung der Gesamtinteressen des Standes habe". Die Betonung der autonomen Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten durch die Kurienversammlungen und die Konsequenz eines Vetos, nämlich die Begründung der Zuständigkeit des Kammervorstands zur endgültigen Entscheidung der vom ausgesetzten Beschluss einer Kurienversammlung betroffenen Angelegenheit, lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Durchbrechung der Autonomie der Kurienversammlung nur in entsprechend gravierenden Fällen gestatten wollte. Andernfalls wäre es dem Präsidenten bei praktisch jeder Berührung von Interessen der anderen Kurie möglich, durch sein Veto die in die Zuständigkeit einer Kurie fallende Angelegenheit dieser Kurie zu entziehen und eine Entscheidung des Kammervorstands zu erwirken. Die der (Landes)Ärztekammer eingeräumte Autonomie zwingt auch keineswegs dazu, die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Berührung von Interessen eine wesentliche ist, dem Präsidenten nach seinem Ermessen zu überlassen. Dem Ermessen des Präsidenten ist vielmehr nur anheimgestellt, ob bei Vorliegen einer wesentlichen Interessenberührung der anderen Kurie vom Vetorecht Gebrauch gemacht wird.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J11Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018