RS Vwgh 2016/9/8 Ro 2016/11/0010

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Veröffentlicht am 08.09.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §195 Abs4;
ÄrzteG 1998 §83 Abs3;
VwRallg;
  1. ÄrzteG 1998 § 195 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 195 gültig ab 01.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  3. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  5. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 27.07.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  6. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  7. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  9. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  10. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  11. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Schon der Wortlaut des § 83 Abs. 3 ÄrzteG 1998 indiziert, dass der Gesetzgeber geradezu voraussetzt, dass Beschlüsse einer der beiden Kurienversammlungen Interessen der anderen berühren können. Ein Veto soll aber nur zulässig sein, wenn die Berührung der Interessen der Kurie eine wesentliche ist. Die im Revisionsfall maßgebliche Fassung des § 83 Abs. 3 ÄrzteG 1998 geht zurück auf die 7. Ärztegesetz-Novelle BGBl. II Nr. 156/2005. Im Zuge derselben entfiel das bis dahin bestehende Vetorecht des Präsidenten hinsichtlich von Beschlüssen, die ausschließlich eine Kurie betreffen. Die Materialien (RV 1088 BlgNR 22. GP, 7) führen dazu aus, dass nach den Angaben der Österreichischen Ärztekammer diese Form des Präsidentenvetos nicht erforderlich wäre, "da die Kurienversammlungen ihre Angelegenheiten in völliger Autonomie wahrnehmen sollen und der Präsident dem gegenüber die Aufgabe der Wahrung der Gesamtinteressen des Standes habe". Die Betonung der autonomen Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten durch die Kurienversammlungen und die Konsequenz eines Vetos, nämlich die Begründung der Zuständigkeit des Kammervorstands zur endgültigen Entscheidung der vom ausgesetzten Beschluss einer Kurienversammlung betroffenen Angelegenheit, lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Durchbrechung der Autonomie der Kurienversammlung nur in entsprechend gravierenden Fällen gestatten wollte. Andernfalls wäre es dem Präsidenten bei praktisch jeder Berührung von Interessen der anderen Kurie möglich, durch sein Veto die in die Zuständigkeit einer Kurie fallende Angelegenheit dieser Kurie zu entziehen und eine Entscheidung des Kammervorstands zu erwirken. Die der (Landes)Ärztekammer eingeräumte Autonomie zwingt auch keineswegs dazu, die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Berührung von Interessen eine wesentliche ist, dem Präsidenten nach seinem Ermessen zu überlassen. Dem Ermessen des Präsidenten ist vielmehr nur anheimgestellt, ob bei Vorliegen einer wesentlichen Interessenberührung der anderen Kurie vom Vetorecht Gebrauch gemacht wird.Schon der Wortlaut des Paragraph 83, Absatz 3, ÄrzteG 1998 indiziert, dass der Gesetzgeber geradezu voraussetzt, dass Beschlüsse einer der beiden Kurienversammlungen Interessen der anderen berühren können. Ein Veto soll aber nur zulässig sein, wenn die Berührung der Interessen der Kurie eine wesentliche ist. Die im Revisionsfall maßgebliche Fassung des Paragraph 83, Absatz 3, ÄrzteG 1998 geht zurück auf die 7. Ärztegesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,. Im Zuge derselben entfiel das bis dahin bestehende Vetorecht des Präsidenten hinsichtlich von Beschlüssen, die ausschließlich eine Kurie betreffen. Die Materialien Regierungsvorlage 1088 BlgNR 22. GP, 7) führen dazu aus, dass nach den Angaben der Österreichischen Ärztekammer diese Form des Präsidentenvetos nicht erforderlich wäre, "da die Kurienversammlungen ihre Angelegenheiten in völliger Autonomie wahrnehmen sollen und der Präsident dem gegenüber die Aufgabe der Wahrung der Gesamtinteressen des Standes habe". Die Betonung der autonomen Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten durch die Kurienversammlungen und die Konsequenz eines Vetos, nämlich die Begründung der Zuständigkeit des Kammervorstands zur endgültigen Entscheidung der vom ausgesetzten Beschluss einer Kurienversammlung betroffenen Angelegenheit, lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Durchbrechung der Autonomie der Kurienversammlung nur in entsprechend gravierenden Fällen gestatten wollte. Andernfalls wäre es dem Präsidenten bei praktisch jeder Berührung von Interessen der anderen Kurie möglich, durch sein Veto die in die Zuständigkeit einer Kurie fallende Angelegenheit dieser Kurie zu entziehen und eine Entscheidung des Kammervorstands zu erwirken. Die der (Landes)Ärztekammer eingeräumte Autonomie zwingt auch keineswegs dazu, die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Berührung von Interessen eine wesentliche ist, dem Präsidenten nach seinem Ermessen zu überlassen. Dem Ermessen des Präsidenten ist vielmehr nur anheimgestellt, ob bei Vorliegen einer wesentlichen Interessenberührung der anderen Kurie vom Vetorecht Gebrauch gemacht wird.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J11

Im RIS seit

30.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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