RS Vwgh 2016/9/8 Ra 2016/20/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2016
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Index

E1P
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs3;
AsylG 2005 §5;
MRK Art3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/20/0069 E 23. Juni 2016 RS 7 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, die kroatischen Behörden seien wegen des massiven Flüchtlingsstromes überfordert, reicht nicht aus, um die Unzulässigkeit der Überstellung des Revisionswerbers nach Kroatien aufgrund ihm drohender unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu begründen. In diesem Sinn hat der VwGH bereits im E vom 21. April 2016, Ra 2016/19/0027, in Bezug auf Slowenien festgehalten, dass vor dem Hintergrund fehlender Anhaltspunkte auf eine notorische Lageänderung in Slowenien und dem Fehlen einer entsprechend substantiierten Kritik an den dortigen Verhältnissen, anhand derer sich konkrete Hinweise ergeben hätten, dass unter Einbeziehung der Erhöhung der Zahl der durch Slowenien reisenden Fremden es dort nach Rückstellung zur Verletzung von Art. 3 MRK bzw. Art. 4 GRC kommen werde, nicht davon ausgegangen werden könne, die in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung wäre erschüttert. Nichts anderes gilt aber im vorliegenden Fall, in dem weder anhand der vorliegenden Berichte zur Lage in Kroatien noch aufgrund der Ausführungen des Revisionswerbers eine solche Annahme angezeigt wäre.Die bloße Behauptung, die kroatischen Behörden seien wegen des massiven Flüchtlingsstromes überfordert, reicht nicht aus, um die Unzulässigkeit der Überstellung des Revisionswerbers nach Kroatien aufgrund ihm drohender unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu begründen. In diesem Sinn hat der VwGH bereits im E vom 21. April 2016, Ra 2016/19/0027, in Bezug auf Slowenien festgehalten, dass vor dem Hintergrund fehlender Anhaltspunkte auf eine notorische Lageänderung in Slowenien und dem Fehlen einer entsprechend substantiierten Kritik an den dortigen Verhältnissen, anhand derer sich konkrete Hinweise ergeben hätten, dass unter Einbeziehung der Erhöhung der Zahl der durch Slowenien reisenden Fremden es dort nach Rückstellung zur Verletzung von Artikel 3, MRK bzw. Artikel 4, GRC kommen werde, nicht davon ausgegangen werden könne, die in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung wäre erschüttert. Nichts anderes gilt aber im vorliegenden Fall, in dem weder anhand der vorliegenden Berichte zur Lage in Kroatien noch aufgrund der Ausführungen des Revisionswerbers eine solche Annahme angezeigt wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200187.L03

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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