RS Vwgh 2016/9/8 Ra 2015/20/0296

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Veröffentlicht am 08.09.2016
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Index

E3R E19104000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art17;
AsylG 2005 §5;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/20/0297 Ra 2015/20/0299 Ra 2015/20/0298

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0139 E 18. November 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Art. 8 Abs. 2 MRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (Hinweis E vom 27. April 2011, 2011/23/0057).Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Artikel 8, Absatz 2, MRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (Hinweis E vom 27. April 2011, 2011/23/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200296.L01

Im RIS seit

03.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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