Index
E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art17;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/20/0297 Ra 2015/20/0299 Ra 2015/20/0298Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/18/0139 E 18. November 2015 RS 2Stammrechtssatz
Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Art. 8 Abs. 2 MRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (Hinweis E vom 27. April 2011, 2011/23/0057).Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Artikel 8, Absatz 2, MRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (Hinweis E vom 27. April 2011, 2011/23/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200296.L01Im RIS seit
03.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016