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60/01 ArbeitsvertragsrechtRechtssatz
Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 AÜG ist Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Abs. 1); Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet (Abs. 2); Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt (Abs. 3). Während zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft ein Arbeitsverhältnis (bzw. gegebenenfalls ein freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag) besteht, und zwischen Überlasser und Beschäftiger ein Überlassungsvertrag, entsteht zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft regelmäßig kein (weiteres) Vertragsverhältnis. Der Überlasser ist also Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinn, während der Beschäftiger nicht Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskraft wird. Dafür, dass dem Arbeitgeberbegriff des AVRAG 1993 (insbesondere nach § 7i) ein anderes als das oben dargelegte (etwa auch den Beschäftiger umfassendes) Begriffsverständnis zu Grunde zu legen wäre, bietet das Gesetz keine Hinweise.Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, AÜG ist Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Absatz eins,); Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet (Absatz 2,); Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt (Absatz 3,). Während zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft ein Arbeitsverhältnis (bzw. gegebenenfalls ein freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag) besteht, und zwischen Überlasser und Beschäftiger ein Überlassungsvertrag, entsteht zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft regelmäßig kein (weiteres) Vertragsverhältnis. Der Überlasser ist also Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinn, während der Beschäftiger nicht Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskraft wird. Dafür, dass dem Arbeitgeberbegriff des AVRAG 1993 (insbesondere nach Paragraph 7 i,) ein anderes als das oben dargelegte (etwa auch den Beschäftiger umfassendes) Begriffsverständnis zu Grunde zu legen wäre, bietet das Gesetz keine Hinweise.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014110083.L02Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018