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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Frage, ob neben dem Zulassungsbesitzer auch der Lenker wegen der Ausstattung des Lkw mit Scheinwerfern bestraft werden könne, ist keine grundsätzliche Rechtsfrage, die vom VwGH zu beantworten wäre, weil bereits dem Gesetz zu entnehmen, dass auch der Lenker für die Ausstattung des Kraftfahrzeuges verantwortlich ist (vgl. § 102 Abs. 1 KFG 1967).Die Frage, ob neben dem Zulassungsbesitzer auch der Lenker wegen der Ausstattung des Lkw mit Scheinwerfern bestraft werden könne, ist keine grundsätzliche Rechtsfrage, die vom VwGH zu beantworten wäre, weil bereits dem Gesetz zu entnehmen, dass auch der Lenker für die Ausstattung des Kraftfahrzeuges verantwortlich ist vergleiche Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020085.L02Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021