Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 2014 §48;Rechtssatz
Lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis eindeutig entnehmen, dass sowohl das verwaltungsbehördliche als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur das Ansuchen um Zuerkennung der (unbeschränkten) Parteistellung des Revisionswerbers im vereinfachten gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren betrafen, ist es ausgehend davon nicht als rechtswidrig anzusehen, dass sich das VwG im gegenständlichen Verfahren nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob durch eine Änderung der Nutzungsart subjektiv-öffentliche Parteirechte des Revisionswerbers gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO auf Schutz vor Emissionen im Sinn des § 48 NÖ BauO beeinträchtigt worden seien (siehe das E vom 24. April 2007, 2004/05/0285, wonach der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 genehmigt worden sei, noch nicht bedinge, dass sie auch nach baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein müsse, bzw. das E vom 5. Juni 1984, 84/04/0002).Lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis eindeutig entnehmen, dass sowohl das verwaltungsbehördliche als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur das Ansuchen um Zuerkennung der (unbeschränkten) Parteistellung des Revisionswerbers im vereinfachten gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren betrafen, ist es ausgehend davon nicht als rechtswidrig anzusehen, dass sich das VwG im gegenständlichen Verfahren nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob durch eine Änderung der Nutzungsart subjektiv-öffentliche Parteirechte des Revisionswerbers gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO auf Schutz vor Emissionen im Sinn des Paragraph 48, NÖ BauO beeinträchtigt worden seien (siehe das E vom 24. April 2007, 2004/05/0285, wonach der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 genehmigt worden sei, noch nicht bedinge, dass sie auch nach baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein müsse, bzw. das E vom 5. Juni 1984, 84/04/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040062.L01Im RIS seit
05.12.2016Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016