RS Vwgh 2016/9/12 Ra 2016/04/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §370 Abs1;
VStG §17 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 17 Abs. 1 VStG sieht auch den Verfall solcher Gegenstände vor, die nicht im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen, wenn diese Gegenstände dem Täter oder Mitschuldigen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde (Hinweis E vom 17. September 2010, 2006/04/0187). In diesem Sinne sieht § 370 Abs. 1 GewO 1994 seit der Novelle BGBl. I Nr. 42/2008 vor, dass Verfallsstrafen gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen sind. Die Materialien (AB 420 BlgNR 33. GP, 24) führen aus, dass die Verhängung einer Verfallsstrafe gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer ermöglicht werden soll, und gehen offenbar davon aus, dass mit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers diesem iSd § 17 Abs. 1 VStG auch die entsprechenden Gegenstände vom Verfügungsberechtigten überlassen werden. Sohin bestehen keine Bedenken, den Verfall und damit verbunden auch die Beschlagnahme gegenüber dem gewerberechtlichen Geschäftsführer auszusprechen. Darauf hinzuweisen ist, dass sich aus § 17 VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes ergibt (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2009/04/0104 bis 0106, mwN).Paragraph 17, Absatz eins, VStG sieht auch den Verfall solcher Gegenstände vor, die nicht im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen, wenn diese Gegenstände dem Täter oder Mitschuldigen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde (Hinweis E vom 17. September 2010, 2006/04/0187). In diesem Sinne sieht Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008, vor, dass Verfallsstrafen gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen sind. Die Materialien Ausschussbericht 420 BlgNR 33. GP, 24) führen aus, dass die Verhängung einer Verfallsstrafe gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer ermöglicht werden soll, und gehen offenbar davon aus, dass mit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers diesem iSd Paragraph 17, Absatz eins, VStG auch die entsprechenden Gegenstände vom Verfügungsberechtigten überlassen werden. Sohin bestehen keine Bedenken, den Verfall und damit verbunden auch die Beschlagnahme gegenüber dem gewerberechtlichen Geschäftsführer auszusprechen. Darauf hinzuweisen ist, dass sich aus Paragraph 17, VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes ergibt (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2009/04/0104 bis 0106, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040042.L02

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten