RS Vwgh 2016/9/12 Ra 2015/04/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §70 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Ein Vorgehen nach § 70 Abs. 3 BVergG 2006 ist keine Mängelbehebung, weil bei - alleiniger - Abgabe einer Eigenerklärung die unterbliebene Vorlage der Eignungsnachweise bis zu einem allfälligen Verlangen des Auftraggebers keinen Mangel darstellt, sondern ein Wesenselement des Belegs der Eignung durch eine Eigenerklärung ist (siehe die Erläuterungen in RV 327 BlgNR 24. GP, 17, die auf die damit verbundene Entlastung der Unternehmer verweisen, während die nachträgliche Vorlage von Eignungsnachweisen durch bestimmte Unternehmer dem Grundsatz der Vergabe an geeignete Bieter nach § 19 Abs. 1 BVergG 2006 entspricht). Dem Vorgehen nach § 70 Abs. 3 BVergG 2006 liegt jedenfalls zugrunde, dass bislang noch keine Nachweisführung erfolgt ist und eine Überprüfung der Eignung somit noch nicht möglich war.Ein Vorgehen nach Paragraph 70, Absatz 3, BVergG 2006 ist keine Mängelbehebung, weil bei - alleiniger - Abgabe einer Eigenerklärung die unterbliebene Vorlage der Eignungsnachweise bis zu einem allfälligen Verlangen des Auftraggebers keinen Mangel darstellt, sondern ein Wesenselement des Belegs der Eignung durch eine Eigenerklärung ist (siehe die Erläuterungen in Regierungsvorlage 327 BlgNR 24. GP, 17, die auf die damit verbundene Entlastung der Unternehmer verweisen, während die nachträgliche Vorlage von Eignungsnachweisen durch bestimmte Unternehmer dem Grundsatz der Vergabe an geeignete Bieter nach Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 entspricht). Dem Vorgehen nach Paragraph 70, Absatz 3, BVergG 2006 liegt jedenfalls zugrunde, dass bislang noch keine Nachweisführung erfolgt ist und eine Überprüfung der Eignung somit noch nicht möglich war.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040081.L02

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten