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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32010R0185 LuftsicherheitDV;Rechtssatz
Ausgehend davon, dass bei den für die innerstaatliche Handhabung maßgeblichen Verfahrensmodalitäten für das der Ausstellung eines Flughafenausweises zu Grunde zu legende unmittelbar anzuwendende unionale Verordnungsrecht zweifellos die unionsrechtlichen Grundsätze des Äquivalenz und der Effektivität einzuhalten sind (vgl dazu zuletzt etwa EuGH vom 30. Juni 2016, Rs C-205/15, EU:C:2016:499, Directia Generala Regionala a Finantelor Publice Brasov, Rz 34; EuGH vom 28. Juli 2016, Rs C-332/15, EU:C:2016:614, Guiseppe Astone, Rz 34; EuGH vom 28. Juli 2016, Rs C-168/15, EU:C:2016:602, Milena Tomasova, Rz 39; vgl ferner etwa EuGH vom 5. Juni 2014, Rs C-557/12, EU:C:2014:1317, Kone AG, Rz 25), muss für einen konkreten Fall der Anwendung des Unionsrechtes die für eine Beleihung im innerstaatlichen Kontext grundsätzlich geforderte Weisungsbindung im Sinn des Äquivalenzprinzips für den Anwendungsfall als gegeben angenommen werden, zumal andernfalls die erforderliche behördliche Umsetzung entgegen dem Effektivitätsgrundsatz praktisch dadurch unmöglich gemacht werden könnte, dass mangels ausdrücklich gesetzlich vorgesehener Weisungsbindung eben angenommen würde, dass der Weg der behördlichen Umsetzung im Wege einer Beleihung nicht zur Verfügung stehe, sondern etwa lediglich einer im Rahmen des zivilrechtlichen Hausrechtes. In einem solchen Fall ist daher ohnehin davon auszugehen, dass der Beliehene der Weisung der zuständigen obersten Organe der staatlichen Verwaltung im Sinn des Art 20 Abs 1 B-VG unterliegt.Ausgehend davon, dass bei den für die innerstaatliche Handhabung maßgeblichen Verfahrensmodalitäten für das der Ausstellung eines Flughafenausweises zu Grunde zu legende unmittelbar anzuwendende unionale Verordnungsrecht zweifellos die unionsrechtlichen Grundsätze des Äquivalenz und der Effektivität einzuhalten sind vergleiche dazu zuletzt etwa EuGH vom 30. Juni 2016, Rs C-205/15, EU:C:2016:499, Directia Generala Regionala a Finantelor Publice Brasov, Rz 34; EuGH vom 28. Juli 2016, Rs C-332/15, EU:C:2016:614, Guiseppe Astone, Rz 34; EuGH vom 28. Juli 2016, Rs C-168/15, EU:C:2016:602, Milena Tomasova, Rz 39; vergleiche ferner etwa EuGH vom 5. Juni 2014, Rs C-557/12, EU:C:2014:1317, Kone AG, Rz 25), muss für einen konkreten Fall der Anwendung des Unionsrechtes die für eine Beleihung im innerstaatlichen Kontext grundsätzlich geforderte Weisungsbindung im Sinn des Äquivalenzprinzips für den Anwendungsfall als gegeben angenommen werden, zumal andernfalls die erforderliche behördliche Umsetzung entgegen dem Effektivitätsgrundsatz praktisch dadurch unmöglich gemacht werden könnte, dass mangels ausdrücklich gesetzlich vorgesehener Weisungsbindung eben angenommen würde, dass der Weg der behördlichen Umsetzung im Wege einer Beleihung nicht zur Verfügung stehe, sondern etwa lediglich einer im Rahmen des zivilrechtlichen Hausrechtes. In einem solchen Fall ist daher ohnehin davon auszugehen, dass der Beliehene der Weisung der zuständigen obersten Organe der staatlichen Verwaltung im Sinn des Artikel 20, Absatz eins, B-VG unterliegt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0205 Toma VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030062.J09Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018