RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2016/03/0085

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Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

10/10 Grundrechte
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGG Art5;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs4;

Rechtssatz

Mit der Erlassung des Waffenverbots wird die Gefahr, der zu begegnen ist, noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz der betroffenen Person befindlichen Waffen unverzüglich sicherzustellen; regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbots ist der Verfall der sichergestellten Waffen, der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Zweck der Sicherstellung der Waffen ist die Hintanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und die Sicherung des Verfalls der Waffen. In Folge des in § 12 Abs 4 WaffG 1996 normierten Rechtsanspruches auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung liegt bezüglich der Vereinbarkeit der Verhängung eines Waffenverbots mit dem Schutz des verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrechts kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht vor (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwH).Mit der Erlassung des Waffenverbots wird die Gefahr, der zu begegnen ist, noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz der betroffenen Person befindlichen Waffen unverzüglich sicherzustellen; regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbots ist der Verfall der sichergestellten Waffen, der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Zweck der Sicherstellung der Waffen ist die Hintanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und die Sicherung des Verfalls der Waffen. In Folge des in Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 normierten Rechtsanspruches auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung liegt bezüglich der Vereinbarkeit der Verhängung eines Waffenverbots mit dem Schutz des verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrechts kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht vor vergleiche VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030085.L07

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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