Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0089Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/10/0206 E 3. September 2001 RS 4Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des § 16 Abs 4 RAO offenbar davon aus, dass die Einführung einer individuellen Vergütung für gemäß § 45 RAO bestellte Rechtsanwälte, deren Inanspruchnahme einen bestimmten Umfang überschreitet, notwendig wäre, um existenzbedrohende Situationen für Rechtsanwälte, die durch den Umfang ihrer Tätigkeit in solchen Verfahren am anderweitigen Erwerb gehindert werden, zu vermeiden. Von diesem Gesichtspunkt ausgehend entspricht eine Regelung dem Gleichheitsgebot, die eine individuelle Vergütung für den Rechtsanwalt erst ab dem Erreichen eines bestimmten Arbeitsumfanges für diesen vorsieht. Eine Auslegung, wonach einem während eines Prozesses bestellten Rechtsanwalt unabhängig davon, ob seine Inanspruchnahme den Schwellenwert überschritten hat, die Vergütung zu gewähren sei, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keineswegs geboten.Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO offenbar davon aus, dass die Einführung einer individuellen Vergütung für gemäß Paragraph 45, RAO bestellte Rechtsanwälte, deren Inanspruchnahme einen bestimmten Umfang überschreitet, notwendig wäre, um existenzbedrohende Situationen für Rechtsanwälte, die durch den Umfang ihrer Tätigkeit in solchen Verfahren am anderweitigen Erwerb gehindert werden, zu vermeiden. Von diesem Gesichtspunkt ausgehend entspricht eine Regelung dem Gleichheitsgebot, die eine individuelle Vergütung für den Rechtsanwalt erst ab dem Erreichen eines bestimmten Arbeitsumfanges für diesen vorsieht. Eine Auslegung, wonach einem während eines Prozesses bestellten Rechtsanwalt unabhängig davon, ob seine Inanspruchnahme den Schwellenwert überschritten hat, die Vergütung zu gewähren sei, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keineswegs geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030088.L04Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017