RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2015/03/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0206 E 3. September 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des § 16 Abs 4 RAO offenbar davon aus, dass die Einführung einer individuellen Vergütung für gemäß § 45 RAO bestellte Rechtsanwälte, deren Inanspruchnahme einen bestimmten Umfang überschreitet, notwendig wäre, um existenzbedrohende Situationen für Rechtsanwälte, die durch den Umfang ihrer Tätigkeit in solchen Verfahren am anderweitigen Erwerb gehindert werden, zu vermeiden. Von diesem Gesichtspunkt ausgehend entspricht eine Regelung dem Gleichheitsgebot, die eine individuelle Vergütung für den Rechtsanwalt erst ab dem Erreichen eines bestimmten Arbeitsumfanges für diesen vorsieht. Eine Auslegung, wonach einem während eines Prozesses bestellten Rechtsanwalt unabhängig davon, ob seine Inanspruchnahme den Schwellenwert überschritten hat, die Vergütung zu gewähren sei, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keineswegs geboten.Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO offenbar davon aus, dass die Einführung einer individuellen Vergütung für gemäß Paragraph 45, RAO bestellte Rechtsanwälte, deren Inanspruchnahme einen bestimmten Umfang überschreitet, notwendig wäre, um existenzbedrohende Situationen für Rechtsanwälte, die durch den Umfang ihrer Tätigkeit in solchen Verfahren am anderweitigen Erwerb gehindert werden, zu vermeiden. Von diesem Gesichtspunkt ausgehend entspricht eine Regelung dem Gleichheitsgebot, die eine individuelle Vergütung für den Rechtsanwalt erst ab dem Erreichen eines bestimmten Arbeitsumfanges für diesen vorsieht. Eine Auslegung, wonach einem während eines Prozesses bestellten Rechtsanwalt unabhängig davon, ob seine Inanspruchnahme den Schwellenwert überschritten hat, die Vergütung zu gewähren sei, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keineswegs geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030088.L04

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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