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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Verfolgung von Zwecken, die nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützt sind, sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens aber nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht (VwGH vom 23. März 1999, 97/19/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L13Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018