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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Nicht von der Auskunftspflicht geschützte Zwecke sind insbesondere: die Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen verfassungsrechtlichen Vorschriften (etwa der EMRK) widersprechen und die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage zu erstellen; Behörden dazu anzuleiten, Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verbreiten; den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen"; die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken "anzuleiten"; mit der angerufenen Behörde in Verhandlungen über Abstandszahlungen für den Verzicht auf die Weitergabe von Informationen betreffend (nach Auffassung des Antragstellers erfolgten) Grundrechtsverletzungen gegenüber Dritten zu treten; insbesondere dient die Auskunftspflicht auch nicht der Ausdehnung der in der Bundesverfassung und in den Landesverfassungen eingeräumten Interpellationsrechte auf jedermann (VwGH vom 23. März 1999, 97/19/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L11Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018