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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ko 2016/03/0009 Ko 2016/03/0010 Ko 2016/03/0013 Ko 2016/03/0012 Ko 2016/03/0011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ko 2015/03/0004 E 26. Februar 2016 RS 1Stammrechtssatz
Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes ist zulässig, wenn beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit förmlich mittels nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Beschlüssen abgelehnt haben (vgl das E vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001, sowie den B vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes ist zulässig, wenn beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit förmlich mittels nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Beschlüssen abgelehnt haben vergleiche das E vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001, sowie den B vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:KO2016030008.K01Im RIS seit
07.10.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018