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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §5 Abs1;Rechtssatz
§ 58 Abs. 1 AsylG 2005 legt fest, unter welchen Voraussetzungen das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates zurückgewiesen, muss eine amtswegige Prüfung mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfolgen.Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 legt fest, unter welchen Voraussetzungen das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates zurückgewiesen, muss eine amtswegige Prüfung mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180077.L01Im RIS seit
02.11.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016