RS Vwgh 2016/9/15 Ra 2016/21/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs3a;
AsylG 2005 §9 Abs2;
FrPolG 2005 §50;
FrPolG 2005 §51 Abs2 idF 2015/I/070;
FrPolG 2005 §52 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs9 idF 2012/I/087;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Auch wenn in den Fällen, in denen aus behördlicher Sicht im Hinblick auf die vom Fremden begangenen Straftaten zur Durchsetzung öffentlicher Interessen das primäre Ziel besteht, möglichst rasch den (rechtmäßigen) Aufenthalt des Fremden in Österreich durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beenden und ihn durch das befristete Einreiseverbot für einen bestimmten Zeitraum von einer Rückkehr abzuhalten, so ist - wenn keine bindende (negative) Entscheidung betreffend Asyl und subsidiären Schutz vorliegt und kein solches Verfahren anhängig ist bzw. gemacht wird - (als Vorfrage) für die Zulässigkeit einer Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des § 50 FrPolG 2005 zu prüfen und hat gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu unterbleiben. Das ist aber nur die vom Gesetzgeber offenbar in Kauf genommene Folge der Anordnung, mit einer Rückkehrentscheidung ist - außer im Ausnahmefall des letzten Halbsatzes - immer eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu verbinden, woraus folgt, dass ohne eine solche "positive" Feststellung auch keine Rückkehrentscheidung ergehen darf. Zum selben Ergebnis (Entfall der Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes) kommt es gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 im Übrigen aber auch bei Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen rechtmäßig aufhältigen Fremden und Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (ua bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens), wenn die Abschiebung (insbesondere) im Hinblick auf Art. 3 MRK unzulässig ist.Auch wenn in den Fällen, in denen aus behördlicher Sicht im Hinblick auf die vom Fremden begangenen Straftaten zur Durchsetzung öffentlicher Interessen das primäre Ziel besteht, möglichst rasch den (rechtmäßigen) Aufenthalt des Fremden in Österreich durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beenden und ihn durch das befristete Einreiseverbot für einen bestimmten Zeitraum von einer Rückkehr abzuhalten, so ist - wenn keine bindende (negative) Entscheidung betreffend Asyl und subsidiären Schutz vorliegt und kein solches Verfahren anhängig ist bzw. gemacht wird - (als Vorfrage) für die Zulässigkeit einer Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 50, FrPolG 2005 zu prüfen und hat gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu unterbleiben. Das ist aber nur die vom Gesetzgeber offenbar in Kauf genommene Folge der Anordnung, mit einer Rückkehrentscheidung ist - außer im Ausnahmefall des letzten Halbsatzes - immer eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zu verbinden, woraus folgt, dass ohne eine solche "positive" Feststellung auch keine Rückkehrentscheidung ergehen darf. Zum selben Ergebnis (Entfall der Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes) kommt es gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 im Übrigen aber auch bei Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen rechtmäßig aufhältigen Fremden und Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (ua bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens), wenn die Abschiebung (insbesondere) im Hinblick auf Artikel 3, MRK unzulässig ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210234.L10

Im RIS seit

28.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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