RS Vwgh 2016/9/26 Ra 2015/08/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §6;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Der Revisionswerber macht geltend, der erkennende Richter des Verwaltungsgerichts sei befangen gewesen, weil er in der Verhandlung - als der eingeschrittene Rechtsanwalt dem zunächst nicht erschienenen Revisionswerber telefonisch erklären musste, wie er zum Verhandlungssaal komme - geäußert habe, der Revisionswerber müsse "eh wissen, wie er da her kommt, er sei ja schon Stammgast". Der Richter habe den Einwand der Befangenheit von sich gewiesen, sodass die Befangenheit nur im Rahmen der Revision geltend gemacht werden könne. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die oben zitierte Äußerung begründe keine Befangenheit, auf Grund der sich der erkennende Richter nach § 6 VwGVG der Ausübung seines Amtes enthalten müsste, keine tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts. Die Äußerung des Richters war jedenfalls nicht so beschaffen, dass bei objektiver Betrachtung unter vernünftiger Würdigung der fallbezogenen Umstände die volle Unbefangenheit ernsthaft in Zweifel zu ziehen und eine Befangenheit mit Grund zu befürchten gewesen wäre. Die Bezeichnung des Revisionswerbers als "Stammgast" (weil dieser bereits an einer vorangehenden Verhandlung teilgenommen hatte und gegen ihn auch ein weiteres Strafverfahren nach dem AuslBG anhängig war) mag - wenngleich offenbar scherzhaft gemeint - unangebracht gewesen sein, weil dadurch das Gebot einer streng sachlichen Führung des Verkehrs zwischen dem Gericht und der Partei verletzt wurde. Allerdings indiziert nicht schon jede derartige Bemerkung eine Befangenheit, wenn - wie hier - die manifestierte Wortwahl bei vernünftiger Würdigung aus Sicht eines objektiven Verfahrensteilnehmers nicht dazu angetan war, begründete Zweifel an der vollen Bereitschaft des Richters hervorzurufen, dass er die Einwendungen des Revisionswerbers weiterhin im gebotenen Umfang ernst nehmen und das Vorbringen und die Beweisergebnisse auch zu seinen Gunsten prüfen werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057).Der Revisionswerber macht geltend, der erkennende Richter des Verwaltungsgerichts sei befangen gewesen, weil er in der Verhandlung - als der eingeschrittene Rechtsanwalt dem zunächst nicht erschienenen Revisionswerber telefonisch erklären musste, wie er zum Verhandlungssaal komme - geäußert habe, der Revisionswerber müsse "eh wissen, wie er da her kommt, er sei ja schon Stammgast". Der Richter habe den Einwand der Befangenheit von sich gewiesen, sodass die Befangenheit nur im Rahmen der Revision geltend gemacht werden könne. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die oben zitierte Äußerung begründe keine Befangenheit, auf Grund der sich der erkennende Richter nach Paragraph 6, VwGVG der Ausübung seines Amtes enthalten müsste, keine tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts. Die Äußerung des Richters war jedenfalls nicht so beschaffen, dass bei objektiver Betrachtung unter vernünftiger Würdigung der fallbezogenen Umstände die volle Unbefangenheit ernsthaft in Zweifel zu ziehen und eine Befangenheit mit Grund zu befürchten gewesen wäre. Die Bezeichnung des Revisionswerbers als "Stammgast" (weil dieser bereits an einer vorangehenden Verhandlung teilgenommen hatte und gegen ihn auch ein weiteres Strafverfahren nach dem AuslBG anhängig war) mag - wenngleich offenbar scherzhaft gemeint - unangebracht gewesen sein, weil dadurch das Gebot einer streng sachlichen Führung des Verkehrs zwischen dem Gericht und der Partei verletzt wurde. Allerdings indiziert nicht schon jede derartige Bemerkung eine Befangenheit, wenn - wie hier - die manifestierte Wortwahl bei vernünftiger Würdigung aus Sicht eines objektiven Verfahrensteilnehmers nicht dazu angetan war, begründete Zweifel an der vollen Bereitschaft des Richters hervorzurufen, dass er die Einwendungen des Revisionswerbers weiterhin im gebotenen Umfang ernst nehmen und das Vorbringen und die Beweisergebnisse auch zu seinen Gunsten prüfen werde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080211.L05

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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