RS Vwgh 2016/9/26 Ra 2015/08/0211

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Veröffentlicht am 26.09.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ordnungsgemäße Beweisanträge haben neben dem Beweismittel und dem Beweisthema im Fall von Zeugen auch deren aktuelle Adresse anzugeben (vgl das hg. Erkenntnis vom 19. März 2008, 2008/15/0017). Bei Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift ist dem Antragsteller (insbesondere auch) eine angemessene Frist zur Bekanntgabe zu setzen, erst nach deren Ablauf darf angenommen werden, dass der Beweis nicht erbracht werden könne (vgl die hg. Erkenntnisse vom 16. November 2011, 2008/08/0102, und 2011/08/0169).Ordnungsgemäße Beweisanträge haben neben dem Beweismittel und dem Beweisthema im Fall von Zeugen auch deren aktuelle Adresse anzugeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. März 2008, 2008/15/0017). Bei Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift ist dem Antragsteller (insbesondere auch) eine angemessene Frist zur Bekanntgabe zu setzen, erst nach deren Ablauf darf angenommen werden, dass der Beweis nicht erbracht werden könne vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 16. November 2011, 2008/08/0102, und 2011/08/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080211.L02

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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