Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht alle notwendigen Beweise aufzunehmen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 2016, Ra 2015/08/0006, und vom 10. April 2013, 2011/08/0169).Im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht alle notwendigen Beweise aufzunehmen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 2016, Ra 2015/08/0006, und vom 10. April 2013, 2011/08/0169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080211.L01Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018