RS Vwgh 2016/9/29 Ro 2014/05/0086

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Veröffentlicht am 29.09.2016
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §28 Abs2 Z2
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2014/05/0087

Rechtssatz

§ 28 Abs. 2 Z 2 OÖ BauO 1994 schränkt das Erfordernis der Zustimmung des (vom Bauwerber verschiedenen) Eigentümers (Miteigentümers) des Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren auf den Neu-, Zu- und Umbau bzw. Abbruch eines Gebäudes ein. Hiebei ist die Parteistellung des (Mit-)Eigentümers des Baugrundstücks auf die Teilnahme am Baubewilligungsverfahren bezüglich der Frage beschränkt, ob die liquid erforderliche, dem Baubewilligungsantrag als Beleg anzuschließende Zustimmung durch ihn vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnte dem Grundeigentümer die Parteistellung auch hinsichtlich einer sein Eigentum unmittelbar betreffenden Auflage zukommen (Hinweis E vom 27. August 1996, 96/05/0064, und E vom 29. Jänner 2008, 2007/05/0222, mwN).Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ BauO 1994 schränkt das Erfordernis der Zustimmung des (vom Bauwerber verschiedenen) Eigentümers (Miteigentümers) des Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren auf den Neu-, Zu- und Umbau bzw. Abbruch eines Gebäudes ein. Hiebei ist die Parteistellung des (Mit-)Eigentümers des Baugrundstücks auf die Teilnahme am Baubewilligungsverfahren bezüglich der Frage beschränkt, ob die liquid erforderliche, dem Baubewilligungsantrag als Beleg anzuschließende Zustimmung durch ihn vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnte dem Grundeigentümer die Parteistellung auch hinsichtlich einer sein Eigentum unmittelbar betreffenden Auflage zukommen (Hinweis E vom 27. August 1996, 96/05/0064, und E vom 29. Jänner 2008, 2007/05/0222, mwN).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050086.J04

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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