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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichBeachte
Rechtssatz
§ 28 Abs. 2 Z 2 OÖ BauO 1994 schränkt das Erfordernis der Zustimmung des (vom Bauwerber verschiedenen) Eigentümers (Miteigentümers) des Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren auf den Neu-, Zu- und Umbau bzw. Abbruch eines Gebäudes ein. Hiebei ist die Parteistellung des (Mit-)Eigentümers des Baugrundstücks auf die Teilnahme am Baubewilligungsverfahren bezüglich der Frage beschränkt, ob die liquid erforderliche, dem Baubewilligungsantrag als Beleg anzuschließende Zustimmung durch ihn vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnte dem Grundeigentümer die Parteistellung auch hinsichtlich einer sein Eigentum unmittelbar betreffenden Auflage zukommen (Hinweis E vom 27. August 1996, 96/05/0064, und E vom 29. Jänner 2008, 2007/05/0222, mwN).Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ BauO 1994 schränkt das Erfordernis der Zustimmung des (vom Bauwerber verschiedenen) Eigentümers (Miteigentümers) des Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren auf den Neu-, Zu- und Umbau bzw. Abbruch eines Gebäudes ein. Hiebei ist die Parteistellung des (Mit-)Eigentümers des Baugrundstücks auf die Teilnahme am Baubewilligungsverfahren bezüglich der Frage beschränkt, ob die liquid erforderliche, dem Baubewilligungsantrag als Beleg anzuschließende Zustimmung durch ihn vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnte dem Grundeigentümer die Parteistellung auch hinsichtlich einer sein Eigentum unmittelbar betreffenden Auflage zukommen (Hinweis E vom 27. August 1996, 96/05/0064, und E vom 29. Jänner 2008, 2007/05/0222, mwN).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050086.J04Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021