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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §354;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. P in Brand-Laaben, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Eßlinggasse 7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. August 2007, Zl. RU1-BR-527/001-2006, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Brand-Laaben,
2. S in Wien, vertreten durch Dr. Peter Birgmayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 5. März 1997, Nc 32/94a-58, berichtigt mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 12. Februar 2001, Nc 32/94a-75, wurde der zweitmitbeteiligten Partei als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 59 des Grundbuches 19731 Klamm zur Verbindung dieser Liegenschaft mit dem öffentlichen Gut ein Notweg in Form der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes mit zweispurigen Fahrzeugen u.a. über das Grundstück Nr. 128/3 der Liegenschaft EZ 180, Grundbuch 19731 Klamm, des Beschwerdeführers eingeräumt. Der Verlauf des Notweges wurde in einem diesem Beschluss angeschlossenen Lageplan dargestellt.
Mit Eingabe vom 14. September 2000 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei die Baubewilligung für die Herstellung eines Notweges.
Der von der erstmitbeteiligten Partei bestellte bautechnische Amtssachverständige führte am 8. November 2000 einen Lokalaugenschein in Anwesenheit der Parteien durch und hielt in seiner Niederschrift fest, dass bei der Trassenführung des von der Bauwerberin eingereichten Projektes der im erwähnten Beschluss des BG Neulengbach festgelegte Verlauf des Notweges berücksichtigt sei.
Der Beschwerdeführer erhob gegen das eingereichte Projekt insbesondere Einwendungen wegen befürchteter Hangrutschung.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Juli 2003 wurde der zweitmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Notweges entsprechend den mit der Bezugsklausel versehenen Planunterlagen und der dazugehörigen Baubeschreibung sowie der zum Bescheid beigeschlossenen Verhandlungsschrift über die Bauverhandlung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Unter anderem wurden folgende Auflagen erteilt:
"1. Die Bauarbeiten sind bei stabiler und trockener Wetterlage sowie trockenen Bodenverhältnissen zu beginnen und so rasch wie möglich durchzuführen. Wenn während der Bauzeit mehr als geringfügige Niederschläge auftreten, sind Aufgrabungshohlräume (insbesondere im Bereich unterhalb der Krainerwand) umgehend provisorisch zu verfüllen.
...
7. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist eine Beweissicherung bei den im Baubereich liegenden Objekten des Dr. P. (Beschwerdeführer) vorzunehmen und der Baubehörde darüber zu berichten.
8. Bezüglich der Bauführung im Bereich des Profiles 1 ist der Baubehörde rechtzeitig vor Baubeginn ein Standsicherheitsnachweis eines befugten Erdstatikers zu erbringen, nachdem gebaut wird.
...
11. Die vorgesehenen Drainagen und Entwässerungsrinnen sind wartungsfähig herzustellen, entsprechend zu warten und funktionsfähig zu halten.
...
13. Die in den drei Gutachten des Dr. L. (9.3.2001 und 13.6.2002 und 5.8.2002) enthaltenen Maßnahmen sind Projektsbestandteil und entsprechend einzuhalten.
..."
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers ergänzte die Berufungsbehörde das Ermittlungsverfahren.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 2005 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde hiezu aus, dass das Projekt dem Stand der Technik entspreche und das Gutachten des von der Bauwerberin bestellten Sachverständigen Dr. J.L. nicht auf falschen Grundlagen beruhe. Der Beschwerdeführer nehme in seinen Stellungnahmen - auch in seinen Stabilitätsberechnungen - nicht auf die von diesem Gutachter vorgenommenen Probeschürfe Bezug. Seine Ausführungen, wonach die Destabilisierung des Hanges nur durch weitergehende Hangsicherungsmaßnahmen verhindert werden könne, seien daher nicht schlüssig. Den Anforderungen nach § 43 Abs. 1 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 (mechanische Festigkeit und Standsicherung) sei durch das Gutachten des Dr. J.L. vom 9. März 2001, durch das ergänzende Gutachten vom 13. Juni 2002 und durch die Stellungnahme zu dem von Mag. L.T. verfassten "geotechnischen Gutachten über die grundbautechnische Machbarkeit des Notweges" sowie durch die statische Berechnung der Ziviltechniker für Bauwesen und Technische Physik vom 21. Juli 2003 erfüllt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 2005 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde hiezu aus, dass das Projekt dem Stand der Technik entspreche und das Gutachten des von der Bauwerberin bestellten Sachverständigen Dr. J.L. nicht auf falschen Grundlagen beruhe. Der Beschwerdeführer nehme in seinen Stellungnahmen - auch in seinen Stabilitätsberechnungen - nicht auf die von diesem Gutachter vorgenommenen Probeschürfe Bezug. Seine Ausführungen, wonach die Destabilisierung des Hanges nur durch weitergehende Hangsicherungsmaßnahmen verhindert werden könne, seien daher nicht schlüssig. Den Anforderungen nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 (mechanische Festigkeit und Standsicherung) sei durch das Gutachten des Dr. J.L. vom 9. März 2001, durch das ergänzende Gutachten vom 13. Juni 2002 und durch die Stellungnahme zu dem von Mag. L.T. verfassten "geotechnischen Gutachten über die grundbautechnische Machbarkeit des Notweges" sowie durch die statische Berechnung der Ziviltechniker für Bauwesen und Technische Physik vom 21. Juli 2003 erfüllt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Eigentümer eines Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung eingeräumt sei. Diese Parteistellung sei nicht wie die der Nachbarn an die im Abs. 2 des § 6 leg. cit. angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden. Die Grundeigentümer besäßen jedoch im Baubewilligungsverfahren eine eingeschränkte Parteistellung. Diese erstrecke sich in Ansehung eines Ansuchens um Baubewilligung nur auf die Frage, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliege oder nicht, sowie auf ihr Eigentum unmittelbar betreffende Auflagen eines Baubewilligungsbescheides. Die Prüfungsbefugnis der Vorstellungsbehörde beschränke sich daher im gegenständlichen Fall auf die beiden genannten Fälle der möglichen Parteistellung des Vorstellungswerbers. Es liege zwar keine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben vor, durch die im Sachverhalt angeführten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 5. März 1997 und 12. Februar 2001 über die Einräumung eines Notweges zu Gunsten der Bauwerberin auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei jedoch eine vollstreckbare Verpflichtung zur Duldung des Vorhabens gegeben. Das Vorliegen einer vollstreckbaren Verpflichtung zur Duldung des Vorhabens sei vom Beschwerdeführer während des gesamten baurechtlichen Verfahrens auch nicht bestritten worden. Hinsichtlich des zweiten Falles einer möglichen Parteistellung sei seitens der Vorstellungsbehörde zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer in seiner Vorstellung bekämpften Auflagen 1, 8, 11 und 13 solche Auflagen darstellten, die das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers unmittelbar betreffen. Hiezu sei festzuhalten, dass diese Auflagen nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die Bauwerberin ergangen seien, sodass der Beschwerdeführer auf Grund eines derartigen Titelbescheides auch nicht Adressat allfälliger Vollstreckungsmaßnahmen sein könnte. Die genannten Auflagen bzw. Errichtungs- und Betriebsvorschriften stellten daher keine solchen dar, die den Beschwerdeführer unmittelbar in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzen. Als eine unmittelbar das Eigentumsrecht berührende Auflage wäre etwa die an eine Baubewilligung geknüpfte Verpflichtung zur Grundabtretung anzusehen, die nur vom Grundeigentümer erfüllt werden könne. Die übrigen in der Vorstellung geltend gemachten Anfechtungsgründe (unrichtige Beweiswürdigung bzw. Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften) entzögen sich auf Grund dieser Rechtslage der Überprüfungsbefugnis der Vorstellungsbehörde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Eigentümer eines Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung eingeräumt sei. Diese Parteistellung sei nicht wie die der Nachbarn an die im Absatz 2, des Paragraph 6, leg. cit. angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden. Die Grundeigentümer besäßen jedoch im Baubewilligungsverfahren eine eingeschränkte Parteistellung. Diese erstrecke sich in Ansehung eines Ansuchens um Baubewilligung nur auf die Frage, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliege oder nicht, sowie auf ihr Eigentum unmittelbar betreffende Auflagen eines Baubewilligungsbescheides. Die Prüfungsbefugnis der Vorstellungsbehörde beschränke sich daher im gegenständlichen Fall auf die beiden genannten Fälle der möglichen Parteistellung des Vorstellungswerbers. Es liege zwar keine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben vor, durch die im Sachverhalt angeführten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 5. März 1997 und 12. Februar 2001 über die Einräumung eines Notweges zu Gunsten der Bauwerberin auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei jedoch eine vollstreckbare Verpflichtung zur Duldung des Vorhabens gegeben. Das Vorliegen einer vollstreckbaren Verpflichtung zur Duldung des Vorhabens sei vom Beschwerdeführer während des gesamten baurechtlichen Verfahrens auch nicht bestritten worden. Hinsichtlich des zweiten Falles einer möglichen Parteistellung sei seitens der Vorstellungsbehörde zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer in seiner Vorstellung bekämpften Auflagen 1, 8, 11 und 13 solche Auflagen darstellten, die das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers unmittelbar betreffen. Hiezu sei festzuhalten, dass diese Auflagen nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die Bauwerberin ergangen seien, sodass der Beschwerdeführer auf Grund eines derartigen Titelbescheides auch nicht Adressat allfälliger Vollstreckungsmaßnahmen sein könnte. Die genannten Auflagen bzw. Errichtungs- und Betriebsvorschriften stellten daher keine solchen dar, die den Beschwerdeführer unmittelbar in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzen. Als eine unmittelbar das Eigentumsrecht berührende Auflage wäre etwa die an eine Baubewilligung geknüpfte Verpflichtung zur Grundabtretung anzusehen, die nur vom Grundeigentümer erfüllt werden könne. Die übrigen in der Vorstellung geltend gemachten Anfechtungsgründe (unrichtige Beweiswürdigung bzw. Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften) entzögen sich auf Grund dieser Rechtslage der Überprüfungsbefugnis der Vorstellungsbehörde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid seinem Vorbringen zufolge im Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht auch vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Verletzung von Nachbarrechten geltend. Vielmehr stützt er seine Parteistellung auf seine Eigenschaft als Eigentümer des Baugrundstückes und führt aus, dass bei gebotener verfassungskonformer Interpretation der Bauordnung die gerichtlich auferlegte Verpflichtung zur Duldung eines Notweges, welche ohne Prüfung jeglicher Aspekte der Sicherheit der auf der Liegenschaft befindlichen Bauwerke und ohne Prüfung, ob auf Grund des Bauwerkes Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit der dort lebenden Personen zu erwarten seien, ergehe, zwar die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers ersetze und ihm als betroffenen Grundeigentümer im Rahmen des Bauverfahrens damit nicht auch sämtliche Einwendungsmöglichkeiten abgeschnitten würden. Selbst im Falle des Vorliegens einer Zustimmung des Liegenschaftseigentümers sei diese im Zweifel dahingehend zu interpretieren, dass der Eigentümer einer Liegenschaft grundsätzlich einem Dritten nur dann die Zustimmung zur Bauführung auf seinem Grundstück erteile, wenn keine Gefährdung seines Eigentums und vor allem seines körperlichen Wohls zu erwarten sei. Andererseits werde der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Bauführung widerrufen, wenn im Rahmen des Bauverfahrens zu Tage trete, dass die Gefahr eines Schadens bestehe. Ein Widerruf der Zustimmung sei während des Bauverfahrens bis zur Entscheidung der Behörde jederzeit möglich. Im Fall eines solchen Widerrufes sei das Bauansuchen abzuweisen. Wenn also die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werde, müsse sichergestellt sein, dass im Bauverfahren sämtliche subjektiv-öffentlichen Rechte des Grundeigentümers und der Nachbarn, insbesondere die Aspekte der körperlichen Sicherheit und der Sicherheit des Eigentums mitberücksichtigt werden, zumal die durch das Zivilgericht im Notwegeverfahren angeordnete Duldungspflicht im darauf folgenden Bauverfahren nicht wie im Falle der freiwilligen Zustimmung des Liegenschaftseigentümers widerrufbar sei, wenn den genannten Gefahrenaspekten nicht ausreichend Rechnung getragen werde. Die gerichtlich durch die Vorschreibung des Notwegerechtes festgesetzte Duldung zur Bauführung auf eigenem Grund könne die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers nicht ersetzen, ohne die Möglichkeit zur Einräumung von Einwendungen bezüglich Beeinträchtigungen der Sicherheit der körperlichen Unversehrtheit des Grundeigentums zu gewähren. Schlösse man solche Einwendungen aus, würde dies dazu führen, dass Gefahren für Leib und Leben sowie das Eigentum des Beschwerdeführers von diesem überhaupt in keinem Verfahren releviert werden könnten. Der Beschwerdeführer habe auch die vorgeschriebenen Auflagen mit der Begründung bekämpft, sie würden nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprechen und seien somit nicht geeignet, ihren Zweck, nämlich die Verhinderung von Schäden des Beschwerdeführers, zu erfüllen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das bewilligte Bauvorhaben in seinen Ausmaßen und in der seine Grundflächen beanspruchenden Ausdehnung dem eingeräumten Notwegerecht entspricht.
§ 6 NÖ Bauordnung 1996 regelt die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut (auszugsweise): Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 regelt die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):
"§ 6
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050222.X00Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008