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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41;Rechtssatz
Gemäß § 113 Abs. 2b iVm § 118 Abs. 8 und 9 der NÖ BauO 1976 kam Anrainern im Feststellungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2b NÖ BauO 1976 Parteistellung zu, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt werden", was nach der hg. Judikatur als "berührt werden können" zu verstehen war (Hinweis Erkenntnisse vom 14. Februar 1978, Slg. Nr. 9485/A, und vom 24. September 1991, 91/05/0071). Die Eigentümer eines unmittelbar benachbarten Grundstückes sind im Feststellungsverfahren Anrainer, die durch den Gegenstand der Feststellung in ihren subjektiven Rechten gemäß § 118 Abs. 9 NÖ BauO 1976 berührt werden können. War der Gegenstand einer allfälligen Feststellung gemäß § 113 Abs. 2a und 2b NÖ BauO 1976 in der Ladung der Anrainer zur mündlichen Verhandlung nicht entsprechend angegeben, haben die Anrainer dadurch, dass sie nicht zu dieser Verhandlung erschienen sind und keine Einwendungen erhoben haben, ihre Parteistellung nicht verloren.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2 b, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 8 und 9 der NÖ BauO 1976 kam Anrainern im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO 1976 Parteistellung zu, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt werden", was nach der hg. Judikatur als "berührt werden können" zu verstehen war (Hinweis Erkenntnisse vom 14. Februar 1978, Slg. Nr. 9485/A, und vom 24. September 1991, 91/05/0071). Die Eigentümer eines unmittelbar benachbarten Grundstückes sind im Feststellungsverfahren Anrainer, die durch den Gegenstand der Feststellung in ihren subjektiven Rechten gemäß Paragraph 118, Absatz 9, NÖ BauO 1976 berührt werden können. War der Gegenstand einer allfälligen Feststellung gemäß Paragraph 113, Absatz 2 a und 2 b NÖ BauO 1976 in der Ladung der Anrainer zur mündlichen Verhandlung nicht entsprechend angegeben, haben die Anrainer dadurch, dass sie nicht zu dieser Verhandlung erschienen sind und keine Einwendungen erhoben haben, ihre Parteistellung nicht verloren.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050080.L01Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016