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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Wenn bereits eine zweckentsprechende Bewilligung vorliegt, kann der Berechtigte, welcher vom Konsens abgewichen ist, nicht verlangen, dass für die von ihm verwirklichte Variante eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, für die es einer Zwangsmaßnahme gemäß § 63 lit. b WRG 1959 bedarf. In einem solchen Fall fehlen nämlich zu erwartende "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse". Fehlen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes, steht der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten wasserrechtlichen Bewilligung die damit einhergehende Verletzung des Eigentumsrechts des Grundeigentümers entgegen (vgl. E 27. Mai 2003, 2002/07/0110).Wenn bereits eine zweckentsprechende Bewilligung vorliegt, kann der Berechtigte, welcher vom Konsens abgewichen ist, nicht verlangen, dass für die von ihm verwirklichte Variante eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, für die es einer Zwangsmaßnahme gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 bedarf. In einem solchen Fall fehlen nämlich zu erwartende "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse". Fehlen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes, steht der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten wasserrechtlichen Bewilligung die damit einhergehende Verletzung des Eigentumsrechts des Grundeigentümers entgegen vergleiche E 27. Mai 2003, 2002/07/0110).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070229.X03Im RIS seit
08.11.2016Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018