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10/10 GrundrechteNorm
StGG Art5;Rechtssatz
Die Notwendigkeit der Enteignung liegt dann vor, wenn einerseits das durch ein Zwangsrecht zu belastende Grundstück für die Durchführung des Projekts zur technischen und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechts erforderlich ist und wenn andererseits der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch das Zwangsrecht zu beschaffen ist (vgl. E 27. Mai 2003, 2002/07/0110).Die Notwendigkeit der Enteignung liegt dann vor, wenn einerseits das durch ein Zwangsrecht zu belastende Grundstück für die Durchführung des Projekts zur technischen und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechts erforderlich ist und wenn andererseits der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch das Zwangsrecht zu beschaffen ist vergleiche E 27. Mai 2003, 2002/07/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070229.X02Im RIS seit
08.11.2016Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018