RS Vwgh 2016/10/3 Ra 2016/02/0160

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Veröffentlicht am 03.10.2016
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der Rsp. des VwGH zu § 67g Abs. 1 AVG kann ein Begründungsmangel, der geeignet ist, die Überprüfung des mündlich verkündeten Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit zu hindern, auch dann vorliegen, wenn die schriftliche Begründung von der verkündeten wesentlichen Begründung abweicht (vgl. E 28. Februar 2002, 2002/02/0222). Diese Rechtsprechung ist auf die Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse durch das VwG (§ 29 VwGVG 2014) zu übertragen: weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist (vgl. B 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007), sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor.Nach der Rsp. des VwGH zu Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG kann ein Begründungsmangel, der geeignet ist, die Überprüfung des mündlich verkündeten Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit zu hindern, auch dann vorliegen, wenn die schriftliche Begründung von der verkündeten wesentlichen Begründung abweicht vergleiche E 28. Februar 2002, 2002/02/0222). Diese Rechtsprechung ist auf die Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse durch das VwG (Paragraph 29, VwGVG 2014) zu übertragen: weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist vergleiche B 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007), sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020160.L02

Im RIS seit

19.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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