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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Wenn das Land selbst bei den eigenen Landesbehörden Antragsteller ist und somit die mit der Angelegenheit betraute Sachbearbeiterin in einem Dienstverhältnis zu diesem Land steht, stellt dies, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG dar, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Hinweis E vom 14. Dezember 1995, 94/06/0203). Dasselbe gilt, wenn dabei auch ein Amtssachverständiger des Landes in einem Verfahren, in dem das Land als Partei beteiligt ist, auftritt. Für diese Auffassung spricht auch, dass der Gesetzgeber in § 52 Abs. 1 AVG den Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen normiert und in § 53 Abs. 1 AVG nur die generelle Anwendung des § 7 AVG auf Amtssachverständige ausgesprochen hat, ohne aber eine grundsätzliche Unzulänglichkeit der Heranziehung amtlicher Sachverständiger in Fällen, in denen die Gebietskörperschaft, deren Sachverständiger er ist, als Antragsteller auftritt, zu normieren (vgl. § 52 Abs. 2 AVG zur Frage, wann ein nichtamtlicher Sachverständiger zu bestellen ist; weiters das E vom 23. Juni 1994, 93/06/0212, mwN).Wenn das Land selbst bei den eigenen Landesbehörden Antragsteller ist und somit die mit der Angelegenheit betraute Sachbearbeiterin in einem Dienstverhältnis zu diesem Land steht, stellt dies, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, keinen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG dar, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Hinweis E vom 14. Dezember 1995, 94/06/0203). Dasselbe gilt, wenn dabei auch ein Amtssachverständiger des Landes in einem Verfahren, in dem das Land als Partei beteiligt ist, auftritt. Für diese Auffassung spricht auch, dass der Gesetzgeber in Paragraph 52, Absatz eins, AVG den Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen normiert und in Paragraph 53, Absatz eins, AVG nur die generelle Anwendung des Paragraph 7, AVG auf Amtssachverständige ausgesprochen hat, ohne aber eine grundsätzliche Unzulänglichkeit der Heranziehung amtlicher Sachverständiger in Fällen, in denen die Gebietskörperschaft, deren Sachverständiger er ist, als Antragsteller auftritt, zu normieren vergleiche Paragraph 52, Absatz 2, AVG zur Frage, wann ein nichtamtlicher Sachverständiger zu bestellen ist; weiters das E vom 23. Juni 1994, 93/06/0212, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060085.X10Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016