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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §12b Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/09/0095Rechtssatz
Den Erkenntnissen vom 15. Mai 2008, 2005/09/0106, 22. April 1993, 93/09/0118, und 19. Mai 1993, 93/09/0130, lag jeweils zu Grunde, dass die dortigen Bf die Stellung von Ersatzkräften aus Gründen, die persönliche Umstände oder Fähigkeiten der jeweils beantragten Arbeitskraft betrafen, abgelehnt hatten. Sie zeigten damit nicht auf, dass etwaige Ersatzarbeitskräfte mit den geforderten Qualifikationen für die zu besetzende Stelle nicht hätten vermittelt werden können. Dies wurde rechtlich als Ablehnung der Stellung von Ersatzkräften ohne zureichende Gründe gewertet (vgl. E 10. Dezember 2009, 2008/09/0349).Den Erkenntnissen vom 15. Mai 2008, 2005/09/0106, 22. April 1993, 93/09/0118, und 19. Mai 1993, 93/09/0130, lag jeweils zu Grunde, dass die dortigen Bf die Stellung von Ersatzkräften aus Gründen, die persönliche Umstände oder Fähigkeiten der jeweils beantragten Arbeitskraft betrafen, abgelehnt hatten. Sie zeigten damit nicht auf, dass etwaige Ersatzarbeitskräfte mit den geforderten Qualifikationen für die zu besetzende Stelle nicht hätten vermittelt werden können. Dies wurde rechtlich als Ablehnung der Stellung von Ersatzkräften ohne zureichende Gründe gewertet vergleiche E 10. Dezember 2009, 2008/09/0349).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090094.L01Im RIS seit
24.11.2016Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016