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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die nach § 32 Abs. 2 VStG erforderliche Verfolgungshandlung ist nur dann im Sinne einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung. In diesem Sinne ist es auch ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluss ist. Es ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen und das Vorliegen der Verjährung zu verneinen, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben (vgl. E 15. Oktober 2009, 2008/09/0011). Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Beschuldigte im Erkenntnis des VwG für einen anderen Verein als noch im Straferkenntnis der belangten Behörde als Verantwortlicher nach § 9 VStG belangt wird, da eine Auswechslung oder Überschreitung der "Sache" nicht stattfindet (vgl. E 29. April 2009, 2009/02/0090; E 26. April 2007, 2006/03/0018). Von Beginn des Strafverfahrens an wurden stets Ermittlungen gegen den Beschuldigten geführt, zudem wurden diese Ermittlungen sowohl in der Anzeige als auch im Strafantrag sogar noch gegen den Beschuldigten als Verantwortlichen des ursprünglichen Vereins geführt. Die Tatvorwürfe waren ausreichend konkret, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen diese zu verteidigen und ihn vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen (vgl. E 22. Juni 2011, 2009/04/0152). Eine Verjährung ist daher nicht eingetreten (vgl. E 14. Oktober 2005, 2004/05/0168).Die nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG erforderliche Verfolgungshandlung ist nur dann im Sinne einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung. In diesem Sinne ist es auch ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, VStG ohne Einfluss ist. Es ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen und das Vorliegen der Verjährung zu verneinen, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach Paragraph 9, VStG begangen zu haben vergleiche E 15. Oktober 2009, 2008/09/0011). Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Beschuldigte im Erkenntnis des VwG für einen anderen Verein als noch im Straferkenntnis der belangten Behörde als Verantwortlicher nach Paragraph 9, VStG belangt wird, da eine Auswechslung oder Überschreitung der "Sache" nicht stattfindet vergleiche E 29. April 2009, 2009/02/0090; E 26. April 2007, 2006/03/0018). Von Beginn des Strafverfahrens an wurden stets Ermittlungen gegen den Beschuldigten geführt, zudem wurden diese Ermittlungen sowohl in der Anzeige als auch im Strafantrag sogar noch gegen den Beschuldigten als Verantwortlichen des ursprünglichen Vereins geführt. Die Tatvorwürfe waren ausreichend konkret, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen diese zu verteidigen und ihn vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen vergleiche E 22. Juni 2011, 2009/04/0152). Eine Verjährung ist daher nicht eingetreten vergleiche E 14. Oktober 2005, 2004/05/0168).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090093.L02Im RIS seit
24.11.2016Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018