RS Vwgh 2016/10/14 Ra 2016/09/0092

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Veröffentlicht am 14.10.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
AVG §8;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Verwaltungsverfahren gibt es keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Die Amtssachverständige war daher nicht verpflichtet, die Parteien einer Befundaufnahme beizuziehen (vgl. E 23. Mai 2007, 2005/03/0094). Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme, etwa bei einem Augenschein, gleichzuhalten. Die Behörde (das VwG) ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.Im Verwaltungsverfahren gibt es keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Die Amtssachverständige war daher nicht verpflichtet, die Parteien einer Befundaufnahme beizuziehen vergleiche E 23. Mai 2007, 2005/03/0094). Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme, etwa bei einem Augenschein, gleichzuhalten. Die Behörde (das VwG) ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090092.L01

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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