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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Verwaltungsverfahren gibt es keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Die Amtssachverständige war daher nicht verpflichtet, die Parteien einer Befundaufnahme beizuziehen (vgl. E 23. Mai 2007, 2005/03/0094). Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme, etwa bei einem Augenschein, gleichzuhalten. Die Behörde (das VwG) ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.Im Verwaltungsverfahren gibt es keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Die Amtssachverständige war daher nicht verpflichtet, die Parteien einer Befundaufnahme beizuziehen vergleiche E 23. Mai 2007, 2005/03/0094). Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme, etwa bei einem Augenschein, gleichzuhalten. Die Behörde (das VwG) ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090092.L01Im RIS seit
24.11.2016Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016