RS Vwgh 2016/10/17 Ro 2015/03/0035

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Veröffentlicht am 17.10.2016
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Index

L65006 Jagd Wild Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach § 56 Abs 3 Stmk JagdG 1986 hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung über die Festsetzung des Abschussplans den Bezirksjägermeister (wie auch den Vertreter der Bezirkskammer) "anzuhören". Ihm kommt daher ein - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch tatsächlich eingeräumtes - Anhörungs- und Stellungnahmerecht zu. Ob schließlich dem Gutachten eines Amtssachverständigen "auf gleicher fachlicher Ebene" entgegengetreten wird, ist nicht nach der Person des Verfassers der entsprechenden Urkunde (sei es Stellungnahme, Befund oder Gutachten) zu beurteilen, sondern hängt entscheidend vom fachlichen Gehalt, also vom Inhalt ab. Nicht zuletzt wird dies auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 17. Jagdgesetz-Novelle, LGBl Nr 9/2015, mit der § 56 Abs 3 Stmk JagdG 1986 novelliert und das in Rede stehende Anhörungsrecht eingeführt wurde, deutlich, wenn hier ausgeführt wird, die erwähnten Stellungnahmen unterlägen "wie insbesondere Sachverständigengutachten, der freien Beweiswürdigung durch die Behörde und sind demnach Grundlage für die Entscheidungsfindung".Nach Paragraph 56, Absatz 3, Stmk JagdG 1986 hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung über die Festsetzung des Abschussplans den Bezirksjägermeister (wie auch den Vertreter der Bezirkskammer) "anzuhören". Ihm kommt daher ein - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch tatsächlich eingeräumtes - Anhörungs- und Stellungnahmerecht zu. Ob schließlich dem Gutachten eines Amtssachverständigen "auf gleicher fachlicher Ebene" entgegengetreten wird, ist nicht nach der Person des Verfassers der entsprechenden Urkunde (sei es Stellungnahme, Befund oder Gutachten) zu beurteilen, sondern hängt entscheidend vom fachlichen Gehalt, also vom Inhalt ab. Nicht zuletzt wird dies auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 17. Jagdgesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2015,, mit der Paragraph 56, Absatz 3, Stmk JagdG 1986 novelliert und das in Rede stehende Anhörungsrecht eingeführt wurde, deutlich, wenn hier ausgeführt wird, die erwähnten Stellungnahmen unterlägen "wie insbesondere Sachverständigengutachten, der freien Beweiswürdigung durch die Behörde und sind demnach Grundlage für die Entscheidungsfindung".

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030035.J06

Im RIS seit

30.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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