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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs2 idF 2012/I/035;Rechtssatz
Für die Frage eines Fortzahlungsanspruches gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 GehG 1956 folgt aus der Abhängigkeit eines solchen Anspruches vom Vorliegen einer Versetzung, dass er nur dann bestehen könnte, wenn die in § 38a Abs. 1 und 2 BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen auch vorlagen. Liegen die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 und 2 BDG 1979 vor, so stellt sich die Frage, ob der Beamte im Verständnis des § 35 Abs. 4 GehG 1956 "die Gründe für die Versetzung zu vertreten" hat. Unter den "Gründen für die Versetzung" sind jene rechtlichen Voraussetzungen gemeint, welche den konkret erfolgten Versetzungsvorgang getragen haben. Außerhalb der solcherart definierten "Gründe für die Versetzung" gelegene Umstände und hiedurch geschaffene Motivations- und Interessenslagen des Dienstgebers oder des Beamten stellen keine Kriterien für die Beurteilung der Frage dar, ob ein Beamter die für seine Versetzung maßgeblichen Gründe zu vertreten hat. Im Fall einer amtswegigen Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 sind die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen, die im Versetzungsbescheid für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ins Treffen geführten Gründe, wie sie beispielsweise in Abs. 3 legcit definiert werden.Für die Frage eines Fortzahlungsanspruches gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, GehG 1956 folgt aus der Abhängigkeit eines solchen Anspruches vom Vorliegen einer Versetzung, dass er nur dann bestehen könnte, wenn die in Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen auch vorlagen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 BDG 1979 vor, so stellt sich die Frage, ob der Beamte im Verständnis des Paragraph 35, Absatz 4, GehG 1956 "die Gründe für die Versetzung zu vertreten" hat. Unter den "Gründen für die Versetzung" sind jene rechtlichen Voraussetzungen gemeint, welche den konkret erfolgten Versetzungsvorgang getragen haben. Außerhalb der solcherart definierten "Gründe für die Versetzung" gelegene Umstände und hiedurch geschaffene Motivations- und Interessenslagen des Dienstgebers oder des Beamten stellen keine Kriterien für die Beurteilung der Frage dar, ob ein Beamter die für seine Versetzung maßgeblichen Gründe zu vertreten hat. Im Fall einer amtswegigen Versetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 sind die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen, die im Versetzungsbescheid für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ins Treffen geführten Gründe, wie sie beispielsweise in Absatz 3, legcit definiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120073.L03Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017