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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Eine Verletzung des § 6 VwGVG 2014 durch ein Mitglied des VwG begründet eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hat bei Zulässigkeit der Revision zur Aufhebung der Entscheidung aus diesem Grunde zu führen. Dabei muss nicht geprüft werden, ob die Befangenheit für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre (vgl. B 30. März 2016, Ra 2015/09/0139; E 24. April 2014, 2013/09/0049; E 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057).Eine Verletzung des Paragraph 6, VwGVG 2014 durch ein Mitglied des VwG begründet eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hat bei Zulässigkeit der Revision zur Aufhebung der Entscheidung aus diesem Grunde zu führen. Dabei muss nicht geprüft werden, ob die Befangenheit für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre vergleiche B 30. März 2016, Ra 2015/09/0139; E 24. April 2014, 2013/09/0049; E 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120081.L03Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018