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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/15/0032Rechtssatz
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im Abgabenverfahren nicht (vgl. VwGH vom 31. März 2011, 2009/15/0199). Vielmehr kommt im Abgabenverfahren nach § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. auch § 269 Abs. 2 BAO).Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im Abgabenverfahren nicht vergleiche VwGH vom 31. März 2011, 2009/15/0199). Vielmehr kommt im Abgabenverfahren nach Paragraph 166, BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist vergleiche auch Paragraph 269, Absatz 2, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150031.L03Im RIS seit
03.02.2017Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017