RS Vwgh 2016/10/24 Ra 2016/02/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2016
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Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1 idF 2015/026;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs5 idF 2015/026;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/02/0191 Ra 2016/02/0190

Rechtssatz

Das Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden erfodert ein Tätigwerden des Vermittlers zur Zuführung von Wettkundinnen und Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure, das typischerweise durch eine Provision für jede abgeschlossene Wette honoriert wird (vgl. E VfGH 2. Oktober 2013, B 1316/2012). Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Differenzierung zwischen der bloßen Erlaubnis des Abschlusses von Wetten bzw. der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden im Betriebsraum einerseits und der - notwendig über die bloße Erlaubnis des Wettabschlusses oder des Vermittelns von Wettkundinnen und Wettkunden hinausgehenden - (unmittelbare) Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden andererseits wird mit dem Revisionsvorbringen, wonach die Revisionswerber, "wenn auch passiv, durch Erlaubnis der Anwesenheit des ‚Wettgeschäfts'" in ihrem Lokal ihren Kunden zum Wettabschluss verholfen haben, eine Tätigkeit der Revisionswerber als Vermittler von Wettkundinnen und Wettkunden iSd § 2 Abs. 1 Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 idF LGBl. Nr. 26/2015 nicht dargetan. Das Erlauben der Vermittlung fällt somit bereits dem Wortlaut nach nicht in die Zuständigkeit des Magistrats gemäß § 2 Abs. 5 Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 idF LGBl. Nr. 26/2015.Das Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden erfodert ein Tätigwerden des Vermittlers zur Zuführung von Wettkundinnen und Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure, das typischerweise durch eine Provision für jede abgeschlossene Wette honoriert wird vergleiche E VfGH 2. Oktober 2013, B 1316/2012). Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Differenzierung zwischen der bloßen Erlaubnis des Abschlusses von Wetten bzw. der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden im Betriebsraum einerseits und der - notwendig über die bloße Erlaubnis des Wettabschlusses oder des Vermittelns von Wettkundinnen und Wettkunden hinausgehenden - (unmittelbare) Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden andererseits wird mit dem Revisionsvorbringen, wonach die Revisionswerber, "wenn auch passiv, durch Erlaubnis der Anwesenheit des ‚Wettgeschäfts'" in ihrem Lokal ihren Kunden zum Wettabschluss verholfen haben, eine Tätigkeit der Revisionswerber als Vermittler von Wettkundinnen und Wettkunden iSd Paragraph 2, Absatz eins, Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, nicht dargetan. Das Erlauben der Vermittlung fällt somit bereits dem Wortlaut nach nicht in die Zuständigkeit des Magistrats gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020189.L03

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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