TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/29 93/18/0261

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Veröffentlicht am 29.07.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131a;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
FrPolG 1954 §13;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Oktober 1992, Zl. UVS-02/32/00064/92, betreffend Abschiebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Nachdem der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, im Anschluß an seine illegale Einreise in das Bundesgebiet aufgrund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg in Schubhaft genommen und gegen ihn mit Bescheid derselben Behörde ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war (unter Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allenfalls dagegen erhobenen Berufung), wurde er am 14. August 1992 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien vom Polizeigefangenenhaus Wien zum Flughafen Wien-Schwechat überstellt und in der Folge zwangsweise per Flugzeug nach Pakistan befördert.

2. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1992 wies der unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) die vom Beschwerdeführer gegen seine Überstellung zum Flughafen und anschließende Beförderung nach Pakistan erhobene Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG zurück.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser trat die Beschwerde nach Ablehnung von deren Behandlung (Beschluß vom 17. März 1993, B 1998/92-3) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 15. Mai 1993, B 1998/92-5). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung über die von ihm bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde verletzt. Er macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und begehrt, ihn aus diesem Grund aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht stellte die am 14. August 1992 gemäß § 13 des Fremdenpolizeigesetzes vorgenommene Abschiebung, welche die Überstellung des Beschwerdeführers zum Flughafen wie auch die Beförderung nach Pakistan umfaßte, bloß eine der Vollstreckung vorausgegangener Bescheide (hier jedenfalls des Aufenthaltsverbotes) dienende und nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizierende Maßnahme dar (vgl. etwa die beiden Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0062, und Zl. 93/18/0113, jeweils m.w.N.). Die Bekämpfung der in Rede stehenden Abschiebung des Beschwerdeführers mittels Beschwerde an die belangte Behörde (Art. 129 Abs. 1 Z. 2 B-VG, § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG) erweist sich daher als unzulässig.

2. Wenn der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Rechtsmeinung und zur ausdrücklichen Ablehnung der vorstehend zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf § 40 des Fremdengesetzes verweist, so genügt dazu der Hinweis, daß diese Bestimmung erst mit 1. Jänner 1993 in Kraft trat (§ 86 Abs. 1 leg. cit.), somit auf eine vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Abschiebung nicht zum Tragen kam.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180261.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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