RS Vwgh 2016/11/2 Ro 2014/06/0087

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Veröffentlicht am 02.11.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/06 Ziviltechniker

Norm

AVG §45 Abs3;
ZivTG §17 Abs1 Z5 idF 2010/I/058;

Rechtssatz

Soweit der Revisionswerber die Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Gesetz gemäß § 17 Abs. 1 Z. 5 Fall 1 ZivTG idF BGBl. I Nr. 58/2010 allein auf den Tatbestand der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abstellt. Einer allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassung des Parteiengehörs könnte daher keine Entscheidungswesentlichkeit zukommen. (Hinweis E vom 11. September 1997, 97/06/0123, vom 22. Jänner 1998, 97/06/0256, und vom 23. Mai 2001, 2001/06/0040).Soweit der Revisionswerber die Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Gesetz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Fall 1 ZivTG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, allein auf den Tatbestand der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abstellt. Einer allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassung des Parteiengehörs könnte daher keine Entscheidungswesentlichkeit zukommen. (Hinweis E vom 11. September 1997, 97/06/0123, vom 22. Jänner 1998, 97/06/0256, und vom 23. Mai 2001, 2001/06/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060087.J06

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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