Index
E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0281 Ra 2016/18/0282 Ra 2016/18/0286 Ra 2016/18/0284 Ra 2016/18/0285 Ra 2016/18/0283Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheiten - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Anträge zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Zur Begründung ihres Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen die revisionswerbenden Parteien aus, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidungen aus mehreren Gründen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre. So würde insbesondere die Familie getrennt, weil dem Vater der zwei Kinder mit hg. Beschluss vom 27. Oktober 2016, Ra 2016/18/0287-6, bereits aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Überdies sei zu befürchten, dass die siebenköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren und einem Baby bei Überstellung nach Kroatien aufgrund der vielen dort befindlichen Flüchtlinge und der nur beschränkten Aufnahmekapazitäten schlecht versorgt wäre. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.Stattgebung - Asylangelegenheiten - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Anträge zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Zur Begründung ihres Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen die revisionswerbenden Parteien aus, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidungen aus mehreren Gründen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre. So würde insbesondere die Familie getrennt, weil dem Vater der zwei Kinder mit hg. Beschluss vom 27. Oktober 2016, Ra 2016/18/0287-6, bereits aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Überdies sei zu befürchten, dass die siebenköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren und einem Baby bei Überstellung nach Kroatien aufgrund der vielen dort befindlichen Flüchtlinge und der nur beschränkten Aufnahmekapazitäten schlecht versorgt wäre. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180280.L01Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017