TE Vwgh Erkenntnis 1993/8/5 93/14/0063

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Veröffentlicht am 05.08.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des C in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol als Finanzstrafbehörde II. Instanz (Berufungssenat I) vom 15. Februar 1993, Zl. 80.541-8/93, betreffend Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer im Instanzenzug der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig und bestätigte die über ihn verhängte Strafe. Der Beschwerdeführer, der Geschäftsführer der S-GmbH und der A-GmbH war, hatte unbestrittenermaßen für Dezember 1989 von ihm namens der genannten Gesellschaft unterfertigte falsche Umsatzsteuervoranmeldungen erstattet, die Umsatzsteuervorauszahlung auch nicht in gesetzmäßiger Höhe entrichtet und solcherart Umsatzsteuer verkürzt. Die S-GmbH hatte der A-GmbH einen Sattelauflieger im Wert von über 1,3 Mio S verkauft. Die A-GmbH hatte die Vorsteuer aus dieser Lieferung in der Voranmeldung berücksichtigt, die S-GmbH den Umsatz jedoch nicht, sondern nur einen Gesamtumsatz von S 4.114,--. Außerdem hatte die A-GmbH die Einfuhrumsatzsteuer von S 107.729,-- aus dem Import eines Sattelaufliegers durch die S-GmbH als Vorsteuer auf Grund einer zweiten Rechnung geltend gemacht, während die S-GmbH auf Grund der an sie ausgestellten früheren Rechnung über dasselbe Geschäft dieselbe Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer bereits geltend gemacht hatte.

Die belangte Behörde nahm die Wissentlichkeit (dolus directus) hinsichtlich der Abgabenverkürzung als erwiesen an, weil der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Voranmeldung gekannt und trotzdem die Vorauszahlung in zu geringer Höhe geleistet habe. Zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer gewußt hat, daß die in der Voranmeldung errechnete Zahllast zu niedrig sei, gelangte die belangte Behörde auf Grund folgender Überlegungen:

Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer beider Gesellschaften gewesen. Die Größenordnung der in Rede stehenden Beträge und die damalige finanzielle Situation der Gesellschaften (Insolvenz der S-GmbH, Aufbau der A-GmbH) indiziere eine gezielte, auf Auszahlung von Barmitteln durch das Finanzamt gerichtete Vorgangsweise des Beschwerdeführers und schließe ein Versehen aus. Die ursprüngliche Einlassung des Beschwerdeführers, er habe sich um die Voranmeldungen nicht gekümmert, sei durch deren Unterfertigung durch den Beschwerdeführer widerlegt. Sein Vorgehen könne nicht isoliert von fünf finanzbehördlichen Vorstrafen und seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen Betruges, Untreue und betrügerischer Krida gesehen werden. Mit Rücksicht auf den finanziellen Status der S-GmbH im Dezember 1989 sei es undenkbar, daß dem Beschwerdeführer bei Unterfertigung der Voranmeldungen ein Verkauf in der Größenordnung von über 1 Mio S entfallen sei, für den hinsichtlich der A-GmbH die Vorsteuer lukriert worden sei. Gleiches gelte für den Import des Sattelaufliegers, für den zwei verschiedene Rechnungen an zwei Adressaten am 26. November 1989 und am 30. Dezember 1989 ausgestellt worden seien. Für die gezielte Vorgangsweise des Beschwerdeführers spreche auch der Umstand, daß in die EDV-Ausdrucke für die Umsatzsteuervoranmeldung die jeweiligen Beträge handschriftlich eingesetzt worden seien. Auch die Zeugenaussage des Bruders des Beschwerdeführers und die Zeugenaussage des abgabenbehördlichen Prüfers bildeten keine tragfähige Grundlage für Zweifel an der geschilderten Vorgangsweise des Beschwerdeführers. Ersterer habe deponiert, daß er sich nicht vorstellen könne, der Beschwerdeführer hätte von den gegenständlichen Vorgängen nichts gewußt, er habe im Zuge der Erstellung der Voranmeldungen zumindest hinsichtlich der größeren Positionen mit dem Beschwerdeführer Rücksprache gehalten. Um solche habe es sich bei den zur Debatte stehenden Beträgen gehandelt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, nicht der Abgabenhinterziehung schuldig erkannt und für eine solche bestraft zu werden. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bestritten ist ausschließlich die subjektive Tatseite. Ob Vorsatz in der vom Gesetz geforderten Erscheinungsform vorliegt, ist sachverhaltsbezogen von inneren Vorgängen in der Person des Täters abhängig, auf die aus nach außen in Erscheinung getretenen Umständen geschlossen werden muß. Die Feststellung des Sachverhaltes ist das Ergebnis der Würdigung der Ermittlungsergebnisse durch die Behörde.

Die belangte Behörde hat ausdrücklich festgestellt, daß der Beschwerdeführer gezielt gehandelt, also die falschen Voranmeldungen unterfertigt und die niedrigen Steuerbeträge bezahlt habe, ein Versehen sei auszuschließen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschwerdegrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 41 VwGG auf Grund des im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes zu prüfen.

Geht man von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt aus, so ist die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe wissentlich gehandelt, nicht zu beanstanden. Auch dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine Unrichtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung aufzuzeigen. Eines weiteren Eingehens auf den rechtlichen Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit bedurfte es im angefochtenen Bescheid nicht.

Der Beschwerde könnte daher nur Erfolg beschieden sein, wenn der belangten Behörde bei der Ermittlung und folgenden Feststellung des erwähnten Sachverhaltes eine wesentliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlaufen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Unter dem Gesichtspunkt einer solchen Rechtswidrigkeit meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte Zweifel an der Aussage des Bruders des Beschwerdeführers als Zeuge haben müssen. Soweit dieser deponiert habe, nicht zu wissen, wie die Umsatzsteuervoranmeldungen von seiten der S-GmbH gemacht worden seien, habe doch der abgabenbehördliche Prüfer als Zeuge ausgesagt, er sei vom Beschwerdeführer hinsichtlich "beider Firmen" an dessen Bruder verwiesen worden.

Diese Überlegungen der Beschwerde gehen davon aus, daß die genannte Verweisung des abgabenbehördlichen Prüfers durch den Beschwerdeführer den Tatsachen entsprochen habe, wofür im Verfahren aber ausreichende Anhaltspunkte fehlen. Schon deshalb bestand kein Grund, der es der belangten Behörde verboten hätte, die Aussage des Bruders des Beschwerdeführers ganz allgemein nicht zu glauben. Abgesehen davon ist der belangten Behörde beizupflichten, daß wegen der Unrichtigkeit einer Zeugenaussage in einem Punkt, diese Aussage keineswegs in einem anderen Punkt unglaubwürdig sein muß. Es war daher nicht unschlüssig, daß die belangte Behörde diesem Zeugen glaubte, er habe über größere Beträge, die die Umsatzsteuervoranmeldung betroffen hätten, mit dem Beschwerdeführer immer Rücksprache gepflogen, bei den gegenständlichen Beträgen habe es sich um solche größere Beträge gehandelt.

Wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte auch berücksichtigen müssen, daß sich der Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge nicht selbst habe belasten wollen, so ist dem entgegenzuhalten, daß sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, die belangte Behörde hätte diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt. Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung folgt aus diesem allfälligen Motiv des Zeugen jedoch keineswegs. Selbst wenn er die Voranmeldungen vorbereitet haben sollte, ergibt sich daraus nämlich noch nicht, daß er sich durch die Aussage, er habe mit dem Beschwerdeführer über größere Beträge gesprochen, entlasten könnte.

Zu Recht verweist die belangte Behörde darauf, daß auch viele Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit ihrer Beweiswürdigung hervorrufen. Im relevanten Monat betrugen die Umsätze der S-GmbH laut Voranmeldung S 4.114,-- und die Vorsteuerbeträge (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer) der A-GmbH S 409.567,74. Im Hinblick auf die Höhe dieser Beträge ist die Feststellung nicht unschlüssig, daß ein Umsatz der S-GmbH von über 1 Mio S und ein Vorsteuerbetrag von S 107.729,-- der A-GmbH dem Beschwerdeführer, der Geschäftsführer beider Gesellschaften war und daher die erwähnte Lieferung des Sattelaufliegers aus dem Ausland an die S-GmbH bzw. die Lieferung der S-GmbH an die A-GmbH kannte, aufgefallen sind, ohne hiezu eine durch Auslandsreisen beeinflußbaren wesentlichen Zeitaufwand zu benötigen. Es bedurfte daher auch keiner Feststellungen über die Dauer der Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers.

Aus den gleichen Gründen mußte die belangte Behörde auch aus der Ausstellung zweier Rechnungen über dieselbe Lieferung keinen Irrtum des Beschwerdeführers bei Abgabe der Voranmeldungen annehmen.

Der nicht näher konkretisierte Vorwurf, es fehle eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Berufung ist unberechtigt. Nach der Aktenlage ließ die belangte Behörde kein wesentliches Argument der Berufung unerörtert.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher keine Rechtswidrigkeit an, die den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140063.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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