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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §36 idF 1997/I/103;Rechtssatz
Gemäß Einleitungssatz des § 36 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997 stellt diese Bestimmung auf das "Verwenden" ua von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ab. Laut der Rechtsprechung zu § 36 legcit wird ein Kraftfahrzeug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird; dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu (vgl. E 25. Jänner 2002, 99/02/0146). Wesentlich ist nach § 36 lit. e legcit, dass die gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, sodass aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist (vgl. E 27. Oktober 1993, 92/03/0099).Gemäß Einleitungssatz des Paragraph 36, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997, stellt diese Bestimmung auf das "Verwenden" ua von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ab. Laut der Rechtsprechung zu Paragraph 36, legcit wird ein Kraftfahrzeug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird; dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu vergleiche E 25. Jänner 2002, 99/02/0146). Wesentlich ist nach Paragraph 36, Litera e, legcit, dass die gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, sodass aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist vergleiche E 27. Oktober 1993, 92/03/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020045.L01Im RIS seit
15.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018