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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit E vom 24. November 2014, 2013/04/0134, hat der VwGH mit Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH im E vom 2. Oktober 2013, B 1316/2012, festgehalten, dass ein Gewerbe mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994 (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) fällt und auf die damit erfassten Tätigkeiten die GewO 1994 nicht anzuwenden sei. Dabei stützte sich der VwGH neben der vom VfGH im obzitierten Erkenntnis angeführten Begründung auf die vom VfGH vorgenommene kompetenzrechtliche Zuordnung des Tatbestandes "Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure" zur Zuständigkeit der Länder gemäß Art. 15 Abs. 3 B-VG sowie die zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehende untrennbare Verbindung. Damit ist durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt, dass ein Gewerbe mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994 fällt.Mit E vom 24. November 2014, 2013/04/0134, hat der VwGH mit Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH im E vom 2. Oktober 2013, B 1316/2012, festgehalten, dass ein Gewerbe mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) fällt und auf die damit erfassten Tätigkeiten die GewO 1994 nicht anzuwenden sei. Dabei stützte sich der VwGH neben der vom VfGH im obzitierten Erkenntnis angeführten Begründung auf die vom VfGH vorgenommene kompetenzrechtliche Zuordnung des Tatbestandes "Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure" zur Zuständigkeit der Länder gemäß Artikel 15, Absatz 3, B-VG sowie die zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehende untrennbare Verbindung. Damit ist durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt, dass ein Gewerbe mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040119.L02Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017