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E6JNorm
62006CJ0393 Ing. Aigner VORAB;Rechtssatz
Wenn der ORF vorbringt, die Programmentgelte würden nur "etwas mehr" als 50% ihrer Finanzierung ausmachen und im Übrigen trage er selbst das wirtschaftliche Risiko für seine Tätigkeit, so können damit nur die in § 8a Abs. 1 ORF-G 2001 definierten kommerziellen Tätigkeiten des ORF (im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag hinausgehende Tätigkeiten) gemeint sein. Zu diesen Tätigkeiten ist auf die Rechtsprechung des EuGH hinzuweisen, wonach es "unbeachtlich ist, dass die betreffende Einrichtung nicht nur ihre im Allgemeininteresse liegende Aufgabe hat, sondern - in Gewinnerzielungsabsicht - auch andere Tätigkeiten ausübt, solange sie weiterhin die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat. Welchen Anteil die in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten an den Gesamttätigkeiten dieser Einrichtung ausmachen, ist für die Frage, ob sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu qualifizieren ist, ebenfalls unerheblich" (vgl. das Urteil des EuGH "Ing. Aigner"). Damit kann der öffentlich-rechtliche Auftrag, welcher dem ORF nach ORF-G 2001 übertragen wurde, als Aufgabe nicht gewerblicher Art nach § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a BVergG 2006 angesprochen werden.Wenn der ORF vorbringt, die Programmentgelte würden nur "etwas mehr" als 50% ihrer Finanzierung ausmachen und im Übrigen trage er selbst das wirtschaftliche Risiko für seine Tätigkeit, so können damit nur die in Paragraph 8 a, Absatz eins, ORF-G 2001 definierten kommerziellen Tätigkeiten des ORF (im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag hinausgehende Tätigkeiten) gemeint sein. Zu diesen Tätigkeiten ist auf die Rechtsprechung des EuGH hinzuweisen, wonach es "unbeachtlich ist, dass die betreffende Einrichtung nicht nur ihre im Allgemeininteresse liegende Aufgabe hat, sondern - in Gewinnerzielungsabsicht - auch andere Tätigkeiten ausübt, solange sie weiterhin die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat. Welchen Anteil die in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten an den Gesamttätigkeiten dieser Einrichtung ausmachen, ist für die Frage, ob sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu qualifizieren ist, ebenfalls unerheblich" vergleiche das Urteil des EuGH "Ing. Aigner"). Damit kann der öffentlich-rechtliche Auftrag, welcher dem ORF nach ORF-G 2001 übertragen wurde, als Aufgabe nicht gewerblicher Art nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BVergG 2006 angesprochen werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0393 Ing. Aigner VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L15Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019