RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2016/04/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

E6J
16/02 Rundfunk
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62006CJ0393 Ing. Aigner VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 lita;
ORF-G 2001 §31;
ORF-G 2001 §8a Abs1;

Rechtssatz

Wenn der ORF vorbringt, die Programmentgelte würden nur "etwas mehr" als 50% ihrer Finanzierung ausmachen und im Übrigen trage er selbst das wirtschaftliche Risiko für seine Tätigkeit, so können damit nur die in § 8a Abs. 1 ORF-G 2001 definierten kommerziellen Tätigkeiten des ORF (im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag hinausgehende Tätigkeiten) gemeint sein. Zu diesen Tätigkeiten ist auf die Rechtsprechung des EuGH hinzuweisen, wonach es "unbeachtlich ist, dass die betreffende Einrichtung nicht nur ihre im Allgemeininteresse liegende Aufgabe hat, sondern - in Gewinnerzielungsabsicht - auch andere Tätigkeiten ausübt, solange sie weiterhin die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat. Welchen Anteil die in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten an den Gesamttätigkeiten dieser Einrichtung ausmachen, ist für die Frage, ob sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu qualifizieren ist, ebenfalls unerheblich" (vgl. das Urteil des EuGH "Ing. Aigner"). Damit kann der öffentlich-rechtliche Auftrag, welcher dem ORF nach ORF-G 2001 übertragen wurde, als Aufgabe nicht gewerblicher Art nach § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a BVergG 2006 angesprochen werden.Wenn der ORF vorbringt, die Programmentgelte würden nur "etwas mehr" als 50% ihrer Finanzierung ausmachen und im Übrigen trage er selbst das wirtschaftliche Risiko für seine Tätigkeit, so können damit nur die in Paragraph 8 a, Absatz eins, ORF-G 2001 definierten kommerziellen Tätigkeiten des ORF (im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag hinausgehende Tätigkeiten) gemeint sein. Zu diesen Tätigkeiten ist auf die Rechtsprechung des EuGH hinzuweisen, wonach es "unbeachtlich ist, dass die betreffende Einrichtung nicht nur ihre im Allgemeininteresse liegende Aufgabe hat, sondern - in Gewinnerzielungsabsicht - auch andere Tätigkeiten ausübt, solange sie weiterhin die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat. Welchen Anteil die in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten an den Gesamttätigkeiten dieser Einrichtung ausmachen, ist für die Frage, ob sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu qualifizieren ist, ebenfalls unerheblich" vergleiche das Urteil des EuGH "Ing. Aigner"). Damit kann der öffentlich-rechtliche Auftrag, welcher dem ORF nach ORF-G 2001 übertragen wurde, als Aufgabe nicht gewerblicher Art nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BVergG 2006 angesprochen werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0393 Ing. Aigner VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L15

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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