§ 8a ORF-G Kommerzielle Tätigkeiten

ORF-G - ORF-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
  1. (1)Absatz eins„Kommerzielle Tätigkeiten“ im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 1 Abs. 2) hinausgehende Tätigkeiten.„Kommerzielle Tätigkeiten“ im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag (Paragraph eins, Absatz 2,) hinausgehende Tätigkeiten.
  2. (2)Absatz 2Kommerzielle Tätigkeiten sind organisatorisch und rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu trennen (§ 39 Abs. 4). Für sie dürfen keine Mittel aus dem ORF-Beitrag (§ 31) herangezogen werden. Sie können gewinnorientiert betrieben werden.Kommerzielle Tätigkeiten sind organisatorisch und rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu trennen (Paragraph 39, Absatz 4,). Für sie dürfen keine Mittel aus dem ORF-Beitrag (Paragraph 31,) herangezogen werden. Sie können gewinnorientiert betrieben werden.
  3. (3)Absatz 3Kommerzielle Tätigkeiten sind durch Tochtergesellschaften oder mit dem Österreichischen Rundfunk verbundene Unternehmen (§ 2 Abs. 2) wahrzunehmen, die keine Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags wahrnehmen, es sei denn, diese Tätigkeiten stehen in einem engen Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags oder die durch sie erwirtschafteten Umsätze sind nur geringfügigen Ausmaßes. Für die vertragliche Zusammenarbeit mit Unternehmen gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.Kommerzielle Tätigkeiten sind durch Tochtergesellschaften oder mit dem Österreichischen Rundfunk verbundene Unternehmen (Paragraph 2, Absatz 2,) wahrzunehmen, die keine Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags wahrnehmen, es sei denn, diese Tätigkeiten stehen in einem engen Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags oder die durch sie erwirtschafteten Umsätze sind nur geringfügigen Ausmaßes. Für die vertragliche Zusammenarbeit mit Unternehmen gilt Paragraph 2, Absatz 4, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Kommerzielle Kommunikation in den gemäß § 3 veranstalteten Programmen und bereitgestellten Angeboten stellt eine kommerzielle Tätigkeit dar. Auf kommerzielle Kommunikation findet Abs. 3 lediglich in Bezug auf deren Vertrieb und Vermarktung Anwendung.Kommerzielle Kommunikation in den gemäß Paragraph 3, veranstalteten Programmen und bereitgestellten Angeboten stellt eine kommerzielle Tätigkeit dar. Auf kommerzielle Kommunikation findet Absatz 3, lediglich in Bezug auf deren Vertrieb und Vermarktung Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Erlöse aus kommerziellen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag sind bei der Ermittlung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§ 31) zu berücksichtigen.Erlöse aus kommerziellen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag sind bei der Ermittlung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages (Paragraph 31,) zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen
    1. 1.Ziffer einsdie Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind;die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach Paragraph 3, Absatz eins, abgeleitet sind;
    2. 2.Ziffer 2die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare Vermarktungsaktivitäten für Dritte.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8a ORF-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8a ORF-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

92 Entscheidungen zu § 8a ORF-G


Entscheidungen zu § 8a ORF-G


Entscheidungen zu § 8a Abs. 3 ORF-G


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8a ORF-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8a ORF-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 ORF-G
§ 9 ORF-G