Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Rechtssatz
Wurde ein unzutreffender Empfänger (Marktgemeinde) anstelle des in Bezug auf das Verfahren vor dem LVwG und die Revisionsberechtigung prozessual rechtsfähigen Gemeinderates der Marktgemeinde in der Zustellverfügung genannt, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (Hinweis E vom 18. Juni 2008, 2005/11/0171, mwN).Wurde ein unzutreffender Empfänger (Marktgemeinde) anstelle des in Bezug auf das Verfahren vor dem LVwG und die Revisionsberechtigung prozessual rechtsfähigen Gemeinderates der Marktgemeinde in der Zustellverfügung genannt, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (Hinweis E vom 18. Juni 2008, 2005/11/0171, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050092.L02Im RIS seit
31.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018